Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/675 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Änderung der Anlagen zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend CMR-Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 114 vom 04.05.2018 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das Inverkehrbringen oder der Verkauf an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ("CMR") der Kategorien 1a oder 1B eingestuft sind, sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten. Die betreffenden Stoffe sind in den Anlagen 1 bis 6 zu diesem Anhang aufgeführt.

(2) Die Einstufung von Stoffen als CMR erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und sie werden dort in Anhang VI Teil 3 aufgelistet.

(3) Da die Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zuletzt aktualisiert wurden, um Neueinstufungen von Stoffen als CMR nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Rechnung zu tragen, wurde Anhang VI Teil 3 der letztgenannten Verordnung durch die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission 3 geändert.

(4) Durch die Verordnung (EU) 2017/776 werden auch Änderungen an Titeln und Nummerierungen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen, aufgrund derer die Bezugnahmen auf diese Verordnung in Spalte 1 der Einträge 28 bis 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden müssen.

(5) Der Stoff Formaldehyd wurde in der Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission 4 als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft, allerdings hat die Kommission beschlossen, bei der letzten Aktualisierung zunächst keine Veränderungen hinsichtlich Formaldehyd vorzunehmen, bis die Ergebnisse einer laufenden Untersuchung durch die Europäische Chemikalienagentur 5 vorliegen, in der alle Anwendungsbereiche dieses Stoffes erfasst sind, wobei eine spezifische Beschränkung denkbar ist. In der Sitzung des im Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Ausschusses am 16. März 2017 sprach sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten dafür aus, Formaldehyd unter Eintrag 28 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung ungeachtet etwaiger weiterer spezifischer Vorschläge bezüglich der Beschränkung des Stoffes aufzunehmen, und die Kommission erklärte sich einverstanden, diese Änderung bei der nächsten Gelegenheit vorzunehmen.

(6) Da die harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von den Akteuren zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten auch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf freiwilliger Basis früher angewendet werden können.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

( 1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

( 2) Sie gilt ab dem 1. Dezember 2018 mit der Ausnahme, dass Absatz 2 des Anhangs, sofern er den Stoff "Formaldehyd ... %" betrifft, ab dem Datum des Inkrafttretens gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2018

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion