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Regelwerk, EU 2018, Betriebssicherheit/ Informations-, Kommunikationstechnik

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661 der Kommission vom 26. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1.452-1.492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, im Hinblick auf seine Ausweitung auf die harmonisierten Frequenzbänder 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.517 MHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2286)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 127, ber. L 2024/90578)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) aufgestellt; es enthält das Ziel, bis 2015 auf der Grundlage der Bestandsaufnahme der Frequenznutzung mindestens 1.200 MHz (einschließlich bereits genutzter Frequenzen) an für drahtlose Breitbanddienste geeigneten Frequenzen in der Union bereitzustellen.

(2) In ihrer Stellungnahme 3 vom 20. Februar 2013 zu den strategischen Herausforderungen, vor denen Europa angesichts der steigenden Nachfrage nach Frequenzen für drahtlose Breitbanddienste steht, empfahl die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) zu prüfen, ob das Frequenzband 1.427-1.452 MHz nach 2015 für die drahtlose Breitbandnutzung als Erweiterung des Frequenzbands 1.452-1.492 MHz zugewiesen werden sollte. Ferner betonte die Gruppe für Frequenzpolitik in ihrer Stellungnahme die Probleme bei einer möglichen Zuweisung der Frequenzbänder 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.518 MHz für drahtlose Breitbanddienste, die durch die bestehende militärische Nutzung und durch ortsfeste terrestrische drahtlose Dienste verursacht werden. Sie schlug sodann vor, das Frequenzband 1.492-1.518 MHz in Abhängigkeit vom Ausgang der Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) weiterhin in Betracht zu ziehen.

(3) Auf der WRC-15 wurden die Frequenzbänder 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.518 MHz weltweit für den Mobilfunk nach der Norm International Mobile Telecommunications (IMT) ausgewiesen. In der Region 1 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), zu der die Europäische Union gehört, sind diese Frequenzbänder oder Teile davon auf gemeinsamer primärer Basis für den Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunkdienstes) und den festen Funkdienst sowie für den Weltraumfernwirkfunkdienst Erde-Weltraum zugewiesen worden. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten das Frequenzband 1.452-1.518 MHz für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events, PMSE) zugewiesen.

(4) Am 15. März 2017 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung ein Mandat zur Ausarbeitung harmonisierter technischer Bedingungen für zusätzliche Frequenzbänder im Frequenzbereich von 1,5 GHz, nämlich für die Frequenzbänder 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.518 MHz, um deren Nutzung für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union zu fördern.

(5) Am 16. November 2017 legte die CEPT aufgrund dieses Mandats ihren Bericht 65 4 vor, in dem sie harmonisierte technische Bedingungen für den Nur-Downlink-Betrieb drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste in den Frequenzbändern 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.517 MHz unter Berücksichtigung dessen vorschlägt, dass das Frequenzband 1.452-1.492 MHz gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission 5 bereits unionsweit unter harmonisierten technischen Bedingungen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, zugewiesen ist.

(6) Eine unionsweite Zuweisung der Frequenzbänder 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.517 MHz für den Nur-Downlink-Betrieb drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste dürfte durch das Hinzufügen von 50 MHz an zusätzlichen Frequenzen zur Erreichung des im Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) vorgesehenen Frequenzziels beitragen. Eine Nur-Downlink-Nutzung ist wichtig für die Bewältigung der Asymmetrie des Datenverkehrs, denn sie erhöht die Downlink-Kapazitäten drahtloser Breitbandsysteme - auch für die Bereitstellung von 5G-Diensten.

(7) Im Einklang mit den Empfehlungen des CEPT-Berichts 65 sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse nationale Flexibilität eingeräumt werden, damit sie Teile der Frequenzbänder 1.427-1.452 MHz und 1.492-1.517 MHz nutzen können, um internationalen Militärabkommen 6 nachzukommen oder - zeitlich begrenzt - einem besonderen nationalen Bedarf für den weiteren Betrieb ortsfester terrestrischer drahtloser Dienste Rechnung zu tragen. In dieser Hinsicht wird in dem Bericht betont, dass eine gemeinsame Nutzung der Frequenzen durch Mobilfunkdienste und ortsfeste Funkdienste nicht möglich ist. Der Prozess der Neuordnung dieser Frequenzbänder auf nationaler Ebene, um sie entsprechend der nationalen Nachfrage nach Nur-Downlink-Frequenzen für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen, ist folglich ein komplexer Prozess, der einen angemessenen Zeitrahmen braucht.

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