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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/660 der Kommission vom 26. April 2018 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 122)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2000/68/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Bentazon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung des Wirkstoffs Bentazon gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission läuft am 30. Juni 2018 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von Bentazon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 5 innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 8. Januar 2014 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme den Antragstellern und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 20. April 2015 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Bentazon die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 8. Oktober 2015 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Bentazon vorgelegt.

(9) Die Antragsteller erhielten Gelegenheit, zu diesem Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen.

(10) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Bentazon enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für Bentazon sollte daher erneuert werden.

(11) Dennoch haben mehrere Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Grundwasserüberwachungsprogramme Bentazon im Grundwasser festgestellt, und die EFSa gab an, dass für bestimmte Verwendungszwecke und bei empfindlichen Böden eine Grundwasserverschmutzung nicht ausgeschlossen werden kann.

(12) Angesichts der Ergebnisse nationaler Grundwasserüberwachungsprogramme sowie im Hinblick auf die notwendige Gewährleistung eines Sicherheits- und Schutzniveaus, das mit dem hohen Schutzniveau übereinstimmt, das innerhalb der Union erreicht werden soll, ist es angemessen, die Erneuerung der Genehmigung von Bentazon für einen Zeitraum von sieben Jahren festzulegen, wodurch eine vorrangige Neubewertung von Bentazon gegenüber anderen Wirkstoffen sichergestellt ist, sodass auch die aktualisierten Ergebnisse der nationalen Grundwasserüberwachungsprogramme berücksichtigt werden können.

(13) Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von Bentazon stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für bentazonhaltige Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher aufgehoben werden.

(14) Gemäß Artikel 14

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