Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2018, Anlagentechnik/ Betriebssicherheit |
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/637 der Kommission vom 20. April 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1.800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können, in Bezug auf die einschlägigen technischen Bedingungen für das Internet der Dinge
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2261)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 105 vom 25.04.2018 S. 27)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten haben die Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1.800-MHz-Bands unter dem Gesichtspunkt der Effizienz im Hinblick auf die Zulassung weiterer Technologien geprüft, wobei die technische Kompatibilität mit dem GSM-System und mit anderen drahtlosen Breitbandsystemen durch geeignete Maßnahmen gemäß der Richtlinie 87/372/EWG des Rates 2 gewährleistet bleiben muss.
(2) Das Internet der Dinge (Internet of Things, IoT) bezieht sich in der Regel auf eine über das Internet erfolgende Vernetzung von Geräten, die in Alltagsgegenständen eingebettet sind und diesen Gegenständen den Austausch von Daten ermöglichen. Ein drahtloses Internet der Dinge kann auch über elektronische Kommunikationsdienste realisiert werden, die auf zellularer Mobilfunktechnik beruhen und in der Regel genehmigungspflichtige Funkfrequenzen nutzen. Drahtlose IoT-Anwendungen werden in vielfältigen Wirtschaftszweigen wie z. B im Energiebereich oder der Automobilindustrie eingesetzt und sind auf verfügbare Funkfrequenzen angewiesen.
(3) In ihrem Frequenzfahrplan für das Internet der Dinge 3 vertritt die durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission 4 eingesetzte Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) die Auffassung, dass Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste (Mobilfunknetze) zugewiesen sind, auch für neu entstehende IoT-Anwendungen und -Dienste genutzt werden können. EU-weit harmonisierte Frequenzbänder, die für die Bereitstellung terrestrischer drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste genutzt werden, können daher eine wichtige Ressource für das drahtlose Internet der Dinge darstellen. Die RSPG gelangte zu dem Schluss, dass die harmonisierten technischen Bedingungen für die Nutzung dieser Frequenzbänder im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität auch die Anforderungen des drahtlosen Internets der Dinge berücksichtigen sollten.
(4) Am 14. Juli 2017 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung ein Mandat zur Überprüfung der harmonisierten technischen Bedingungen für die Nutzung des 900-MHz-Bands und des 1.800-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste, damit diese auch durch das Internet der Dinge genutzt werden können. In diesem Mandat wurde insbesondere angemerkt, dass nach dem Bericht 266 des Ausschusses für elektronische Kommunikation der CEPT keine Notwendigkeit besteht, die technischen Bedingungen, die auf dem Frequenzduplex-Modus (FDD) und den am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen (Frequenzblock-Entkopplungsmasken) beruhen, in einem anderen EU-weit harmonisierten Frequenzband zu ändern, um die Nutzung des Internets der Dinge zu ermöglichen.
(5) Auf der Grundlage dieses Mandats legte die CEPT der Kommission am 13. März 2018 ihren Bericht 66 (den "CEPT-Bericht") vor, in dem in Bezug auf (zellulare) Breitband-Mobilfunksysteme die folgenden drahtlosen IoT-Technologien aufgeführt sind, die kürzlich vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) spezifiziert wurden 5: Extended Coverage GSM IoT (GSM mit größerer Reichweite für IoT, EC-GSM-IoT), LTE Machine type Communications (LTE-Maschinenkommunikation, LTE-MTC), LTE evolved Machine type Communications (entwickelte LTE-Maschinenkommunikation, LTE-eMTC) und Narrowband IoT (Schmalband-IoT, NB-IoT). Im CEPT-Bericht werden keine relevanten drahtlosen IoT-Technologien in Bezug auf UMTS-Systeme genannt.
(6) Die genannten zellularen IoT-Technologien können in drei Betriebsarten eingesetzt werden: a) unabhängig von der Bereitstellung drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste ("eigenständig"), b) durch Vorbelegung eines Teils der Ressourcen innerhalb eines Frequenzblocks, der für die Bereitstellung drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste genutzt wird ("Inband"), oder c) am Rand eines Frequenzblocks, der für die Bereitstellung drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste genutzt wird ("Schutzband").
(7) Nach dem CEPT-Bericht ist EC-GSM-IoT Teil des GSM-Systems gemäß der Richtlinie 87/372/EWG. Es hat von sich aus alle Frequenzmerkmale des GSM-Systems und kann sowohl im Inband-Betrieb als auch im eigenständigen Betrieb eingesetzt werden. Daher erfüllt EC-GSM-IoT alle für ein GSM-System geltenden technischen Bedingungen, ohne dass eine Änderung dieser Bedingungen erforderlich wäre.
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion