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Beschluss (GASP) 2018/611 des Rates vom 19. April 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(ABl. Nr. L 101 vom 20.04.2018 S. 70)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) erlassen.
(2) Die DVRK setzt ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper fort und verstößt damit gegen die Verpflichtungen, die ihr in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auferlegt wurden. Diese Programme werden zum Teil durch illegale Transfers von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen finanziert.
(3) Vier Personen, die die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitgestellt haben, die finanziell zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, sollten in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen werden.
(4) Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. April 2018.
Anhang |
Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält folgende Fassung:
1. Abschnitt II erhält folgende Fassung:
"II. Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten";
2. In Abschnitt II Unterabschnitt " A. Personen" werden folgende Einträge angefügt:
Name | Aliasname | Angaben zur Identität | Datum der Aufnahme in die Liste | Gründe | |
"9. | KIM Yong Nam | KIM Yong-Nam, KIM Young-Nam, KIM Yong-Gon | Geburtsdatum: 2.12.1947
Geburtsort: Sinuju, DVRK |
20.4.2018 | Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Yong Nam ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Sohn KIM Su Gwang haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Während seiner Zeit als Diplomat hat KIM Yong Nam mehrere Giro- und Sparkonten in der Union eröffnet und verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seines Sohnes KIM Su Gwang und den seiner Schwiegertochter KIM Kyong Hui lauten. |
10. | DJANG Tcheul Hy | Geburtsdatum: 11.5.1950
Geburtsort: Kangwon |
20.4.2018 | DJANG Tcheul Hy hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Yong Nam, ihrem Sohn KIM Su Gwang und ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie war Inhaberin mehrerer Bankkonten in der Union, die ihr Sohn KIM Su Gwang in ihrem Namen eröffnet hatte. Sie hat zudem verschiedentlich an der Überweisung von Geldsummen von Bankkonten ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui auf Bankkonten außerhalb der Union mitgewirkt. | |
11. | KIM Su Gwang | KIM Sou-Kwang, KIM Sou-Gwang, KIM Son-Kwang, KIM Su-Kwang, KIM Soukwang | Geburtsdatum: 18.8.1976
Geburtsort: Pyongyang, DVRK Diplomat der Botschaft der DVRK in Belarus |
20.4.2018 |
(Stand: 11.03.2019)
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