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Regelwerk, EU 2018, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/540 der Kommission vom 23. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), die für die Realisierung der neun vorrangigen strategischen geografischen Energieinfrastrukturkorridore in den Bereichen Strom, Gas und Erdöl und der drei unionsweiten vorrangigen Energieinfrastrukturgebiete intelligente Netze, Stromautobahnen und Kohlendioxidtransportnetze erforderlich sind.

(2) Durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 ist der Kommission die Befugnis übertragen worden, die Unionsliste der PCI (im Folgenden "Unionsliste") festzulegen.

(3) Die für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben wurden von den regionalen Gruppen geprüft und erfüllen die Kriterien des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.

(4) Die Entwürfe der regionalen PCI-Listen wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart. Nachdem die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) am 10. Oktober 2017 hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der regionenübergreifenden Kosten-Nutzen-Analyse positive Stellungnahmen abgegeben hatte, haben die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen die regionalen Listen am 17. Oktober 2017 verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 haben die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen, alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen genehmigt.

(5) Zudem wurden Vertreterorganisationen der relevanten Interessengruppen, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den für die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert.

(6) Die PCI sollten für jede vorrangige strategische transeuropäische Energieinfrastruktur in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Reihenfolge aufgeführt werden. Die Unionsliste sollte keine Rangfolge der Vorhaben vorsehen.

(7) Die Vorhaben sollten entweder als eigenständige PCI oder aber als Teile eines PCI-Clusters aufgeführt werden, weil sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden.

(8) Die Unionsliste wird alle zwei Jahre erstellt, weshalb die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission 2 festgelegte Liste nicht mehr gültig ist und ersetzt werden sollte.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2017

1) ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. Nr. L 19 vom 27.01.2016 S. 1).

.

Anhang

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erhält folgende Fassung:

" Anhang VII
Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ("Unionsliste") gemäss Artikel 3 Absatz 4

A. Bei der Erstellung der Unionsliste zugrunde gelegte Prinzipien

( 1) Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Einige PCI wurden in einem Cluster zusammengefasst, da sie in einem Zusammenhang stehen oder sich in einer möglichen bzw. tatsächlichen Konkurrenzsituation befinden. Es wird zwischen folgenden Arten von PCI-Clustern unterschieden:

  1. Ein Cluster zusammenhängender PCI ist definiert als "Cluster X, das die folgenden PCI umfasst". Ein solches Cluster wurde gebildet, um alle PCI zu erfassen, die erforderlich sind, um denselben Engpass grenzübergreifend zu beheben, und die zu Synergien führen, wenn sie gemeinsam durchgeführt werden. In diesem Fall müssen alle PCI durchgeführt werden, um einen EU-weiten Nutzen zu generieren;

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