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Regelwerk, EU 2016, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(ABl. Nr. L 19 vom 27.01.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse ("PCI"), die für die Realisierung der neun vorrangigen strategischen geografischen Energieinfrastrukturkorridore in den Bereichen Strom, Gas und Erdöl und der drei unionsweiten vorrangigen Energieinfrastrukturbereiche für intelligente Netze, Stromautobahnen und CO2-Transportnetze erforderlich sind.

(2) In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Unionsliste von PCI (der "Unionsliste") zu erlassen.

(3) Die für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Projekte wurden von den regionalen Gruppen geprüft und erfüllen die Kriterien des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.

(4) Die Entwürfe der regionalen Listen von PCI wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart. Nachdem die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("ACER") am 30. Oktober 2015 hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der regionenübergreifenden Kosten-Nutzen-Analyse positive Stellungnahmen abgegeben hatte, haben die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen die regionalen Listen am 3. November 2015 verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 haben die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen, alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen genehmigt.

(5) Zudem wurden Vertreterorganisationen der relevanten Interessengruppen, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den für die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert.

(6) Die PCI sollten für jede vorrangige strategische transeuropäische Energieinfrastruktur in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Reihenfolge aufgeführt werden. Die Unionsliste sollte keine Rangfolge der Projekte vorsehen.

(7) Die Vorhaben sollten als eigenständige PCI oder als Teile eines PCI-Clusters aufgeführt werden. Einige PCI sollten jedoch Cluster bilden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich in einer (möglichen) Konkurrenzsituation befinden.

(8) Die Unionsliste umfasst Vorhaben, die sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien befinden, etwa vor oder während der Durchführbarkeitsstudie, in der Genehmigungsphase oder im Bau. Bei PCI in einer frühen Entwicklungsphase kann es erforderlich sein, die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Einhaltung des Unionsrechts, einschließlich der Umweltvorschriften, in Studien nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sollten mögliche negative Umweltauswirkungen angemessen ermittelt, abgeschätzt und vermieden oder gemindert werden.

(9) Die Aufnahme von Projekten in die Unionsliste greift dem Ergebnis der jeweiligen Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren nicht vor. Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse aus der Unionsliste gestrichen werden, wenn es nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht. Die Umsetzung der PCI sowie ihre Übereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften sollten gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung überwacht werden.

(10) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird die Unionsliste alle zwei Jahre erstellt, weshalb die mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission 2 festgelegte Liste nicht mehr gültig ist und ersetzt werden sollte.

(11) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird die Unionsliste der genannten Verordnung in Form eines Anhangs beigefügt.

(12) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39.

2) Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

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