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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 81 vom 23.03.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/760 sicherzustellen, muss geregelt werden, unter welchen Umständen der Gebrauch von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung dient, unter welchen Umständen die Laufzeit eines europäischen langfristigen Investmentfonds (im Folgenden "ELTIF") als lang genug gilt, welche Kriterien auf bestimmte Elemente des nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplans für die geordnete Veräußerung der Vermögenswerte des ELTIF anzuwenden und welche Einrichtungen den Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen einfachen Zugang dazu zu erleichtern, ist es angemessen, die betreffenden technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(3) Was die Umstände angeht, unter denen der Gebrauch von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung der mit den Anlagen eines ELTIF verbundenen Risiken dient, so müssen sowohl Finanzderivate berücksichtigt werden, deren Basiswert mit den Vermögenswerten übereinstimmt, in die der ELTIF investiert hat und deren Risiken abgesichert werden sollen, als auch Geschäfte über Vermögenswerte, die zwar nicht mit den Anlagewerten des ELTIF identisch sind, aber zur selben Anlageklasse gehören. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Finanzderivat zur Absicherung einer Risikoposition in einem bestimmten Wert nicht als eigene Derivateart verfügbar ist, sondern nur als einer unter mehreren Werten in einem Index, auf den das Finanzderivat bezogen ist. Hinzu kommt, dass der Gebrauch von Finanzderivaten in einigen Fällen nur dann eine Absicherungsstrategie darstellen könnte, wenn er mit Geschäften über bestimmte Vermögenswerte kombiniert wird, wodurch diese Art von Strategie nicht untersagt werden sollte. Um sicherzustellen, dass der Gebrauch von Finanzderivativen einzig und allein der Absicherung der mit den Anlagen eines ELTIF verbundenen Risiken dient, sollte der Verwalter des ELTIF mit allen angemessenen Maßnahmen dafür sorgen, dass die genutzten Finanzderivate das betreffende Risiko auf der Ebene des ELTIF effektiv verringern und dass sie auch bei angespannten Marktbedingungen effizient sind. Die Verringerung des Risikos sollte durch den Einsatz angemessener Risikomanagement-Systeme - mit denen sich das zu verringernde Risiko und die Art und Weise, wie das Derivat dieses Risiko verringern würde, feststellen lassen - nachprüfbar sein.

(4) Investiert ein ELTIF in Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten, sollte die Laufzeit des ELTIF unter Bezugnahme auf den Einzelwert mit dem längsten Anlagehorizont im Portfolio des ELTIF festgesetzt werden, wobei die Liquidität dieses Vermögenswerts zu berücksichtigen ist.

(5) Bei der Einschätzung des potenziellen Käufermarkts, die der Zeitplan für die geordnete Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte enthalten muss, sollten Marktrisiken berücksichtigt werden, insbesondere auch, ob die potenziellen Käufer auf Darlehen Dritter angewiesen sind, ob das Risiko besteht, dass die Vermögenswerte vor der Veräußerung illiquide werden, ob Risiken im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen, wie etwa Fiskalreformen, oder Risiken im Zusammenhang mit politischen Veränderungen vorhanden sind oder ob das Risiko besteht, dass sich die Wirtschaftslage an dem für die ELTIF-Vermögenswerte relevanten Markt verschlechtert. Bei anderen als den zulässigen Anlagewerten sollte im Rahmen dieser Verordnung keine besondere Bewertung dieser Risiken vorgeschrieben werden, da die in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Anlagen als naturgemäß liquide gelten.

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