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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/457 des Rates vom 13. März 2018 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen
(ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2018 S. 14)
Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer (MwSt.).
(2) Gemäß Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger von Lieferungen von Spielkonsolen geschuldet wird ("Umkehrung der Steuerschuldnerschaft"). Lettland nimmt diese Möglichkeit für sich nicht in Anspruch, obwohl es die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von tablet-Computern und Laptops auf der Grundlage des Artikels 199a Absatz 1 Buchstabe h der genannten Richtlinie anwendet.
(3) Aufgrund des zunehmenden Betrugs im Spielkonsolensektor in Lettland möchte Lettland die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferungen von Spielkonsolen im Inland anwenden.
(4) Gemäß Artikel 199a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG kann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 31. Dezember 2018 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren angewendet werden. Da die Bedingung der Zweijahresfrist nicht erfüllt ist, kann Lettland sich bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht auf Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2006/112/EG stützen.
(5) Lettland beantragte mit einem am 15. November 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben die Ermächtigung, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, damit die MwSt. von dem steuerpflichtigen Empfänger von Lieferungen von Spielkonsolen geschuldet wird.
(6) Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 23. November 2017 über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(7) Nach den von Lettland vorgelegten Informationen nahmen die Betrugsfälle in Zusammenhang mit der Lieferung von Spielkonsolen nach der Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Mobiltelefonen, tablet-Computern, Laptops und integrierten Schaltkreisen zu. Spielkonsolen sind besonders betrugsanfällig, da sie relativ klein sind, einen relativ hohen Wert haben und der Handel über das Internet gut ausgebaut ist. Laut den von Lettland vorgelegten Informationen hat das Land verschiedene herkömmliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ergriffen. Gleichwohl ist Lettland der Auffassung, dass es erforderlich ist, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Spielkonsolen einzuführen, um Steuerausfälle für den öffentlichen Haushalt zu vermeiden.
(8) Lettland sollte daher ermächtigt werden, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Spielkonsolen während eines begrenzten Zeitraums anzuwenden, um Steuerhinterziehung zu verhindern.
(9) Die Sonderregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, bei Lieferungen von Spielkonsolen den Empfängern die Mehrwertsteuerpflicht aufzuerlegen.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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