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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/400 der Kommission vom 14. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 40

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 72 vom 15.03.2018 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 40Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien. Mit diesen Änderungen wird klargestellt, wann ein Unternehmen eine Immobilie in den (oder aus dem) Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien übertragen darf.

(3) Nach den Anhörungen der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 40 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Übertragungen in den und aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
(Änderungen an IAS 40)
Anhang

Änderungen an IAS 40Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Die Paragraphen 57-58 werden geändert.

Übertragungen

57. Ein Unternehmen hat eine Immobilie nur dann in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu übertragen, wenn eine Nutzungsänderung vorliegt. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn eine Immobilie die Definition für eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie neu erfüllt oder nicht mehr erfüllt und die Änderung ihrer Nutzung nachgewiesen werden kann. Die alleinige Absicht des Managements, eine Immobilie einer anderen Nutzung zuzuführen, stellt keinen solchen Nachweis dar. Zu den Beispielen für nachweisliche Nutzungsänderungen gehören die folgenden:

  1. Beginn der Selbstnutzung oder der Entwicklung mit der Absicht der Selbstnutzung für eine Übertragung aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien in den Bestand der selbst genutzten Immobilien;
  2. Beginn der Entwicklung mit der Absicht des Verkaufs für eine Übertragung aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien in das Vorratsvermögen;
  3. Ende der Selbstnutzung für eine Übertragung aus dem Bestand der selbst genutzten Immobilien in den Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien;
  4. Beginn eines Operating-Leasingverhältnisses mit einem Dritten für eine Übertragung aus dem Vorratsvermögen in den Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.
  5. [gestrichen]

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