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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 1, ber. L 66 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit das Potenzial des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, voll ausgeschöpft werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken zwischen den Mitgliedstaaten abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Das ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen, wie zum Beispiel Internetseiten und Anwendungen, sperren oder beschränken (als "Geoblocking" bekannte Praxis). Dasselbe gilt, wenn Anbieter sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. Auch wenn es in manchen Fällen objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben mag, so wird doch in anderen Fällen durch die Praktiken einiger Anbieter für Kunden, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, der Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigert oder beschränkt, oder einige Anbieter wenden in diesem Zusammenhang unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang an, die nicht objektiv begründet sind.

(2) Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "KMU"), unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anwenden. So tragen in vielen Fällen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, die damit verbundene Rechtsunsicherheit, die mit dem anwendbaren Verbraucherschutzrecht verbundenen Risiken, Umwelt- und Kennzeichnungsvorschriften sowie Fragen der Besteuerung, Lieferkosten und sprachliche Anforderungen zur mangelnden Bereitschaft der Anbieter bei, mit Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in geschäftliche Beziehungen zu treten. In anderen Fällen segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang der grenzüberschreitenden Geschäfte in der Union, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, beiträgt, sodass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Fälle präzisieren, in welchen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, und dadurch Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können. Durch die Abschaffung des ungerechtfertigten Geoblockings und anderer Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden könnten das Wachstum angekurbelt und die Wahlmöglichkeiten der Kunden im gesamten Binnenmarkt erweitert werden.

(3) Mit dieser Verordnung wird bezweckt, gegen ungerechtfertigtes Geoblocking vorzugehen, indem bestimmte Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zahlreichen Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, darunter auch solche, die sich in unterschiedlichen nationalen Normen niederschlagen, oder die fehlende gegenseitige Anerkennung oder Harmonisierung auf Unionsebene nach wie vor erhebliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel darstellen. Solche Hindernisse führen nach wie vor zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was die Anbieter häufig dazu bewegt, auf Geoblocking-Praktiken zurückzugreifen. Daher sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weiterhin mit diesen Hindernissen befassen und darauf hinwirken, die Marktfragmentierung zu verringern und den Binnenmarkt zu vollenden.

(4) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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