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Verordnung (EU) 2018/289 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 21)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 20. Juni 2016 hat das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 2Anteilsbasierte Vergütung veröffentlicht. Mit den Änderungen wird klargestellt, wie die Unternehmen den Standard auf bestimmte Sachverhalte anzuwenden haben.
(3) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 2 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IFRS 2 den 1. Januar 2018 festgesetzt.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
Einstufung und Bewertung anteilsbasierter Vergütungen | Anhang |
Änderungen an IFRS 2
Änderungen an IFRS 2Anteilsbasierte Vergütung
Die Paragraphen 19, 30-31, 33, 52 und 63 werden geändert und die Paragraphen 33A-33H, 59A-59B und 63D werden angefügt. Vor den Paragraphen 33A und 33E werden Überschriften eingefügt. Die Paragraphen 32 und 34 werden nicht geändert, sondern nur der Übersichtlichkeit halber angeführt.
Behandlung der Ausübungsbedingungen
(Stand: 11.03.2019)
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