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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/276 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 im Hinblick auf die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben für Outputindikatoren im Leistungsrahmen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

(ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 2 der Kommission sind die Anforderungen für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben für Outputindikatoren im Leistungsrahmen der verschiedenen Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ("ESI-Fonds") dargelegt.

(2) Die Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 implizieren, dass die Verwaltungsbehörden des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds und - in ausgewählten Fällen - des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nur dann Outputs in Bezug auf Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen anführen sollten, wenn diese durch Vorhaben entstanden sind, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs geführt haben, vollständig durchgeführt worden sind.

(3) Zur Vereinfachung der Berichterstattungsverfahren, zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung, dass im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen das Erreichen eines Etappenziels oder einer Vorgabe für einen Outputindikator basierend auf den Daten bewertet werden kann, die die Durchführung am genauesten abbilden, sollte Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 geändert werden, um die Anforderungen für alle ESI-Fonds aufeinander abzustimmen.

(4) Im Zuge des Anhebung der Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und deren Ausweitung bis Ende des Programmplanungszeitraums sollte Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 geändert werden, um festzuhalten, wie das Erreichen der Ziele bewertet werden sollte.

(5) Im Sinne einer zügigen Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator beziehen sich auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle entsprechenden Zahlungen geleistet wurden, oder auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, die angelaufen sind, bei denen jedoch manche der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht beendet sind, oder auf beides."

2. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung

"4. Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele und Vorgaben wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014

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