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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/263 der Kommission vom 20. Februar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 889)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2018 S. 66)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Mit den in dem genannten Durchführungsbeschluss festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen soll das Risiko der Ausbreitung dieser Seuche gemindert werden.
(2) Die Afrikanische Schweinepest ist eine Viruserkrankung bei Haus- und Wildschweinen, die gravierende sozioökonomische Folgen haben kann. Die Ausbreitung der Seuche erfolgt vor allem durch die Verbringungen infizierter Tiere, kontaminierte Schweineerzeugnisse und die illegale Beseitigung von Tierkörpern. Es ist von größter Wichtigkeit, dass die Afrikanische Schweinepest nicht durch menschliche Tätigkeiten verbreitet wird. Um zu gewährleisten, dass Reisende (einschließlich auf der Straße) wirksam über die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU, auch Einschränkungen bei der Verbringung von Schweinen und Schweineerzeugnissen, informiert werden, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend sicherstellen, dass Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleister Reisende, die aus einem der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete ausreisen, über diese tierseuchenrechtlichen Maßnahmen informieren. Diese Informationen sollten dem Risiko der Einschleppung dieser Seuche angepasst sein. Darüber hinaus sollte durch koordinierte Maßnahmen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, dass die Informationen im Rahmen von spezifischen Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zwecke angemessen sind.
(3) Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 5 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt. Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit dieser Seuche verbundenen Risiken aktiv anzugehen, sollten in Polen ausreichend große Gebiete mit erhöhtem Risiko festgelegt und in die Listen in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden.
(4) Um die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU gezielt durchführen und eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, außerdem unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Polen aktualisiert werden.
(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 11.03.2019)
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