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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/182 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 28 und die International Financial Reporting Standards 1 und 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, jährliche Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2014-2016 ("die jährlichen Verbesserungen"). Zweck der jährlichen Verbesserungen ist es, nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte anzugehen, die das IASB während des Projektzyklus im Hinblick auf Bereiche erörtert hat, in denen International Financial Reporting Standards inkonsistent sind oder klarer formuliert werden müssen.

(3) Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 28 und an den International Financial Reporting Standards (IFRS) 1 und 12 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IFRS 12 den 1. Januar 2017 festgesetzt. Um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Konsistenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher rückwirkend gelten.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

  1. IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
  2. IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
  3. IFRS 12Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an.

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Änderungen mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres an.

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Buchstabe c genannten Änderungen mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Standards
Zyklus 2014-2016
Anhang

Änderungen an IFRS 1

IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Die Paragraphen 39L und

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