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Regelwerk, EU 2018, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/169 der Kommission vom 1. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 550)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 88)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.

(2) Im Dezember 2017 und Januar 2018 wurden mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Ost- (powiat, Nord- (powiat bartoszycki, powiat braniewski) und Nordostpolen (powiat suwalski, powiat augustowski) sowie in Nordwestlitauen apskritys) und im westlichen Zentrallitauen (Kauno apskritis) festgestellt. Diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten einige der von diesen Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen betroffenen Gebiete in Ost-, Nord- und Nordostpolen sowie in Nordwestlitauen statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten andere Gebiete in Polen und Litauen, die sich in der Nähe der Gebiete befinden, in denen Fälle von Afrikanischer Schweinepest festgestellt wurden, nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(3) Im Dezember 2017 und Januar 2018 wurden mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im östlichen Zentralpolen (powiat otwocki) festgestellt. Als Reaktion auf diese Fälle wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/11 der Kommission 5 angenommen; dieser Rechtsakt gilt bis zum 12. Februar 2018. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die von diesen Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen betroffenen Gebiete in Polen nun in Teil II und die umliegenden Gebiete in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(4) Im Januar 2018 wurden einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Westlettland novads) und in Südwest- apskritis) und Nordwestlitauen apskritis) festgestellt. Diese Gebiete (die sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I aufgeführten Gebieten befinden) sind derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten einige Gebiete in Lettland und Litauen statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten andere Gebiete in Litauen, die sich in unmittelbarer Nähe zu Gebieten befinden, in denen Fälle von Afrikanischer Schweinepest festgestellt wurden, nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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