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Delegierte Verordnung (EU) 2018/67 der Kommission vom 3. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Bewertung der Auswirkungen einer Einstellung oder Änderung bestehender Referenzwerte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 14)
s. Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 in gleicher Weise anwenden, sollte genau geregelt werden, unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen können, dass die Einstellung oder Änderung eines bestehenden Referenzwerts zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert führen würde.
(2) Dies ist insbesondere bei einem Ereignis "höherer Gewalt" der Fall, einem Begriff, der in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt wird.
(3) Ein signifikant veränderter Indexwert gehört zu den wichtigsten Ursachen für eine Umgehung oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert. Solche signifikant veränderten Werte können durch einen unvermittelten Bruch in den Zeitreihen des Index oder einen veränderten Grad an Volatilität des Index verursacht werden, die wiederum durch Änderungen an der Methodik für die Bereitstellung des Referenzwerts oder an den Eingabedaten für die Referenzwertberechnung bedingt sein können. Die zuständigen Behörden sollten die möglichen Auswirkungen solcher Änderungen auf Einzelfallbasis bewerten, da die Größenordnung des Bruchs bzw. das Ausmaß der Veränderung der Indexvolatilität in hohem Maße von der Art des Referenzwerts und der darauf bezogenen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds abhängt.
(4) Veränderungen bei der Art der verwendeten Eingabedaten oder der Verlässlichkeit der Datenquellen können einen Einfluss darauf haben, ob ein Referenzwert für bestimmte Verwendungszwecke geeignet ist. Die zuständigen Behörden sollten daher bewerten, ob diese Veränderungen zu einem Ereignis höherer Gewalt, einer Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen Vertragsbedingungen führen könnten.
(5) Ereignisse höherer Gewalt, Umgehungen oder anderweitige Verstöße gegen Vertragsbedingungen sind weniger wahrscheinlich, wenn ein akzeptabler Referenzwert-Ersatz zur Verfügung steht oder in den einschlägigen Dokumenten zumindest ein Verfahren für die Auswahl eines solchen Referenzwert-Ersatzes angegeben wird.
(6) Indizes, die sehr besondere Märkte messen, könnten in signifikantem Maße von der Reputation, dem Urteil oder dem Sachverstand des Index-Anbieters abhängig sein. Die zuständigen Behörden sollten daher bewerten, ob eine Veränderung des Anbieters eines Index unter diesen Umständen zu einem Ereignis höherer Gewalt, einer Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen Vertragsbedingungen führen könnte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Bedingungen für die Bewertung
(1) Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 berücksichtigt eine zuständige Behörde bei der Bewertung, ob die Einstellung oder Änderung eines Referenzwerts, der nicht den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments oder die Regeln eines Investmentfonds mit Bezug auf diesen Referenzwert führen würde, die folgenden Bedingungen:
(Stand: 17.11.2020)
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