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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/65 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung technischer Elemente der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 9)



s. Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 muss eine Zahl veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit sie als "Index" betrachtet werden kann. Der Begriff "Index" liegt wiederum der in der Verordnung (EU) 2016/1011 enthaltenen Begriffsbestimmung von "Referenzwert" zugrunde.

(2) Um innerhalb der Union Aufsichtsarbitrage zwischen Rechtsräumen zu vermeiden, sollte folglich festgelegt werden, in welchen Fällen eine Zahlenangabe als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt.

(3) Der Anbieter der Zahlenangabe sollte für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht als die Öffentlichkeit betrachtet werden, da sonst kein Unterschied zwischen "zur Verfügung stellen" und "der Öffentlichkeit zugänglich machen" bestünde. Aus demselben Grund sollte auch eine eng definierte Anzahl von Empfängern nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden.

(4) Eine Zahlenangabe sollte als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gelten, wenn ein breiterer Personenkreis direkt oder indirekt darauf zugreifen kann. Erhält ein Nutzer durch Nutzung eines Referenzwerts Zugang zu einer als Bezugsgrundlage verwendeten Zahlenangabe, so sollte dies als indirekter Zugang betrachtet werden.

(5) Eine Zahlenangabe kann auf verschiedene Weise gleichzeitig oder nachträglich vom Anbieter der Zahlenangabe oder durch deren Übermittlung durch einen der Erstempfänger zur Verfügung gestellt werden.

(6) Um sicherzustellen, dass die Begriffsbestimmung "Bereitstellung eines Referenzwerts" einheitlich angewandt wird, sollte festgehalten werden, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a genannte Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts das laufende Management der Bereitstellung des Referenzwerts und die Festlegung, Anpassung und fortlaufende Pflege der Methodik umfasst

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit

(1) Eine Zahlenangabe gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn sie einer potenziell unbestimmten Anzahl juristischer und natürlicher Personen zugänglich ist, bei denen es sich nicht um den Index-Anbieter oder eine bestimmte Anzahl von Empfängern handelt, die mit dem Index-Anbieter in Beziehung stehen oder mit diesem verbunden sind.

(2) Eine Zahlenangabe ist der Öffentlichkeit zugänglich, wenn unter anderem dadurch, dass sie von einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen als Bezugsgrundlage für ein von diesem Unternehmen begebenes Finanzinstrument oder zur Bestimmung des im Rahmen eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts zahlbaren Betrags oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds oder zur Bereitstellung eines Sollzinssatzes, der als Spread oder Aufschlag auf einen entsprechenden Wert berechnet wird, genutzt wird, direkt oder indirekt auf sie zugegriffen werden kann.

(3) Der Zugriff kann über verschiedene Medien und zu unterschiedlichen Modalitäten, die vom Anbieter festgelegt oder zwischen dem Anbieter und den Empfängern vereinbart worden sind, sowie kostenlos oder gegen Gebühr erfolgen, unter anderem über Telefon, File Transfer Protocol, Internet, offenen Zugang, Nachrichten, Medien, über Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, für die die Zahlenangabe als Bezugsgrundlage herangezogen wird, oder durch Nutzeranfrage.

Artikel 2 Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/1011 umfasst die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung eines Referenzwerts Folgendes:

  1. das laufende Management der Strukturen des Anbieters und seines Personals, das am Verfahren für die Bestimmung eines Referenzwerts beteiligt ist;
  2. die Festlegung, Anpassung und fortlaufende Pflege einer spezifischen Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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