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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines/Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2467 des Rates vom 21. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

(ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2017 S. 7)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei 67 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 1 aufgeführt sind, kann die Herstellung in der Union den Bedarf der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht decken. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren auszusetzen.

(2) Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 49 Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Die Einreihung bestimmter Waren wurde geändert, damit die Unternehmen die geltenden Aussetzungen in vollem Umfang nutzen können. Außerdem sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aktualisiert werden, um den Wortlaut in einigen Fällen anzupassen oder zu präzisieren. Die geänderten Bedingungen beziehen sich auf Änderungen der Warenbezeichnung, der Einreihung, der Zollsätze oder der Anforderung einer Endverwendung.

(3) Die Enddaten für die verbindliche Überprüfung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollten in Bezug auf 188 Aussetzungen überarbeitet werden.

(4) Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 92 der Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Aussetzungen für diese Waren sollten daher von diesem Anhang gestrichen werden.

(5) Im Interesse der Klarheit sollten die durch diese Verordnung geänderten oder neuen Einträge mit einem Asterisken gekennzeichnet werden, während der Asterisk bei den Aussetzungseinträgen gestrichen werden sollte, die durch diese Verordnung nicht geändert werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 2 festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle werden die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes in Anhang I der vorliegenden Verordnung gestrichen;

2. alle Asterisken in der Tabelle und die Endnote * mit dem Wortlaut "Eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen." werden gestrichen;

3. die Zeilen für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Waren werden in die Tabelle in der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte dieser Tabelle eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2017.

1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 201).

2) ABl. C 363 vom 13.12.2011 S. 6.

.

Anhang I

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die Zeilen bezüglich der Aussetzungen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes gestrichen:

KN-Code TARIC
ex 1511 90 19 20
ex 1511 90 91 20
ex 1513 11 10 20
ex 1513 19 30 20
ex 1513 21 10 20
ex 1513 29 30 20
ex 2007 99 50 81
ex 2007 99 50 82
ex 2007 99 50 83
ex 2007 99 50 84
ex 2007 99 50 85
ex 2007 99 50

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