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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2460 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz im Hinblick auf das Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 348 vom 29.12.2017 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden allgemeine Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen unter anderem die Einhaltung der Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene überprüft wird. Gemäß der genannten Verordnung sind die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (im Folgenden "EU-Referenzlaboratorien") insbesondere für die ausführliche Information nationaler Referenzlaboratorien über Analyseverfahren und für die Koordinierung der Anwendung dieser Verfahren zuständig. Die EU-Referenzlaboratorien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt.

(2) Das Arbeitsprogramm des EU-Referenzlaboratoriums für Milch und Milcherzeugnisse umfasst in erster Linie Analyseverfahren und gewährleistet eine einheitliche Herangehensweise bei laborübergreifenden Leistungstests, die von nationalen Referenzlaboratorien auf der Grundlage von Qualitätsparametern wie der Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen und der Keimzahl durchgeführt werden. Sowohl die amtlichen Laboratorien, welche die amtlichen Kontrollen durchführen, als auch die Laboratorien, auf welche die Lebensmittelunternehmer zunehmend für die Analyse dieser Parameter, die den Preis der im landwirtschaftlichen Betrieb eingesammelten Milch mitbestimmen, zurückgreifen, verfügen inzwischen über aktuelle und fundierte Fachkenntnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Analysen.

(3) Das EU-Referenzlaboratorium für Milch und Milcherzeugnisse ist in der Union nicht länger erforderlich. Deshalb sollte es aus dem Verzeichnis der EU-Referenzlaboratorien in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gestrichen werden.

(4) Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII Teil I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2017

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

ENDE

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