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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 27)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. Juli 2014 veröffentlichte das International Accounting Standards Board den International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente (im Folgenden "IFRS 9"). Der IFRS 9 soll die Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbessern, indem Schwierigkeiten angegangen werden, die während der Finanzkrise in diesem Bereich zutage getreten sind. Insbesondere wird mit dem IFRS 9 dem von den G20 vorgegebenen Ziel Rechnung getragen, sich einem stärker zukunftsorientierten Modell für die Anerkennung erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten zuzuwenden. In Bezug auf den Ausweis erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten ersetzt der IFRS 9 den internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39.

(2) Die Kommission hat den IFRS 9 durch die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission 4 übernommen. Gemäß der genannten Verordnung wird von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute"), die zur Aufstellung ihres Abschlusses die IFRS anwenden, verlangt, den IFRS 9 mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

(3) Die Anwendung des IFRS 9 könnte dazu führen, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen und in der Folge das harte Kernkapital der Institute plötzlich zurückgeht. Während der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht sich derzeit mit der längerfristigen regulatorischen Behandlung von Rückstellungen für erwartete Kreditverluste befasst, sollten Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgenommen werden, die, diese potenziell signifikant negativen Auswirkungen einer Rechnungslegung, bei der erwartete Kreditverluste einbezogen werden, auf das harte Kernkapital zu verringern.

(4) In seiner Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Thema "Internationale Rechnungslegungsstandards: IFRS 9" 6, forderte das Europäische Parlament eine progressive Einführung, wodurch die Auswirkungen des neuen Wertminderungsmodells des IFRS 9 verringert würden.

(5) Wenn die Eröffnungsbilanz eines Instituts an dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, einen Rückgang des harten Kernkapitals infolge von erhöhten Rückstellungen für erwartete Kreditverluste - einschließlich der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A zu IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 7 der Kommission ("Anhang zu IFRS 9") - im Vergleich zur Schlussbilanz zum vorangegangenen Tag widerspiegelt, sollte es dem Institut erlaubt werden, einen Anteil der erhöhten Rückstellungen für erwartete Kreditverluste für einen Übergangszeitraum in sein hartes Kernkapital einzubeziehen. Die Dauer dieses Übergangszeitraums sollte höchstens fünf Jahre betragen und 2018 beginnen. Der Anteil der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, der in das harte Kernkapital miteinbezogen werden kann, sollte im Laufe der Zeit auf Null zurückgehen, damit an dem Tag, der unmittelbar auf das Ende des Übergangszeitraums folgt, die volle Umsetzung des IFRS 9 erreicht ist. Die Auswirkungen der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf das harte Kernkapital sollten während des Übergangszeitraums nicht vollständig neutralisiert werden.

(6) Die Institute sollten entscheiden, ob sie diese Übergangsbestimmungen anwenden, und die zuständige Behörde entsprechend unterrichten. Während des Übergangszeitraums sollte ein Institut die Möglichkeit haben, seine erste Entscheidung einmal rückgängig zu machen, jedoch nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde, die sicherstellen sollte, dass eine solche Entscheidung nicht durch Aufsichtsarbitrageerwägungen bestimmt ist.

(7) Da Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die nach dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, entstanden sind, aufgrund einer Verschlechterung der makroökonomischen Aussichten unerwartet ansteigen könnten, sollte den Instituten in solchen Fällen eine zusätzliche Entlastung gewährt werden.

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