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Regelwerk, EU 2017, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2384 der Kommission vom 19. Dezember 2017 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 340 vom 20.12.2017 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Beschäftigungsstrategie, die beschäftigungspolitischen Leitlinien 2 und die europäische Säule sozialer Rechte 3, insbesondere die darin festgeschriebenen Grundsätze einer sicheren und anpassungsfähigen Beschäftigung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und eines geeigneten Arbeitsumfelds, bringen zum Ausdruck, dass es einer größeren Anpassungsfähigkeit sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa bedarf, und verdeutlichen, dass im Rahmen einer groß angelegten europäischen Erhebung Daten über die Anwendung verschiedenartiger neuer Vorgehensweisen bei der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitgestaltung und über die diesbezüglichen Erfahrungen der Arbeitnehmer erfasst werden müssen.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission 4 werden die Bereiche, d. h. die Ad-hoc-Untermodule, festgelegt und beschrieben, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen und die in das Ad-hoc-Modul 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates aufgenommen werden sollten.

(3) Daher sollten die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Daten für das Ad-hoc-Modul über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung übermitteln müssen, festgelegt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3.

2) Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 28).

3) https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de

4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission vom 14. Juni 2016 zur Annahme des die Jahre 2019, 2020 und 2021 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 20.10.2016 S. 1).

.

Anhang

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung, dessen Durchführung für 2019 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission: 31. März 2020.

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: Festgelegt in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission 1.

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 226 bis 229 mit ganzen Zahlen und Spalten 230 bis 231 mit Dezimalstellen.

1. Untermodul "Flexibilität der Arbeitszeit"

Bezeichnung/Spalte Code Beschreibung Filter
VARIWT Variable Arbeitszeit WSTATOR = 1,2
211 Wie werden Anfang und Ende der Arbeitszeit im Hauptbeschäftigungsverhältnis festgelegt?
1

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