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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2319 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Sonderverwaltungsregion Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften (Recognized Exchange Companies) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017 S. 87)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder im Rahmen eines multilateralen Handelssystems (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig eingestuft wird, getätigt werden.

(2) Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt nur eine Handelspflicht für Aktien fest. Die Handelspflicht umfasst keine anderen Eigenkapitalinstrumente wie Hinterlegungsscheine, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit für in Drittländern angesiedelte Handelsplätze gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU dient dazu, Wertpapierfirmen den Handel von Aktien, die in der Union der Handelspflicht unterliegen, an Drittlandhandelsplätzen zu gestatten, die als gleichwertig anerkannt sind. Die Kommission sollte prüfen, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Dies ist in Verbindung mit den Zielen jenes Rechtsakts zu sehen, insbesondere seinem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und nicht zuletzt Finanzstabilität.

(4) Nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU kann der Aufsichts- und Rechtsrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden, wenn er zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; c) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

(5) Zweck dieser Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Prüfung, ob die rechtlich bindenden Anforderungen, die in Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften gelten, welche in Hongkong unter dem Wertpapier- und Termingeschäftegesetz ("Securities and Futures Ordinance", SFO) errichtet und zugelassen wurden und der Beaufsichtigung durch die Kapitalmarktaufsicht ("Securities and Futures Commission", SFC) unterstehen, den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

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