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Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems
(ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 1, ber. 2018 L 312 S. 107)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 soll ein zentralisiertes System für die Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen geschaffen werden, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union für einen Kurzaufenthalt überschreiten.
(3) Zur Durchführung der Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399, zu denen auch die Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen, ihre Identifizierung, oder beides, sowie die Prüfung gehören, ob ein Drittstaatsangehöriger die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, sollten die Grenzschutzbeamten erforderlichenfalls sämtliche verfügbaren Informationen einschließlich der im mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingerichteten Einreise-/Ausreisesystem (EES) enthaltenen Daten nutzen. Die im EES gespeicherten Daten sollten auch dazu verwendet werden, zu prüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein für eine oder zwei Einreisen ausgestelltes Visum besitzen, die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten haben.
(4) In bestimmten Fällen müssen Drittstaatsangehörige für die Zwecke der Grenzübertrittskontrollen biometrische Daten bereitstellen. Daher sollten die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige dahingehend geändert werden, dass eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser biometrischen Daten eingeführt wird. Sofern Drittstaatsangehörige die Bereitstellung biometrischer Daten für die Erstellung ihres persönlichen Dossiers oder für die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen ablehnen, sollte ein Einreiseverweigerungsbeschluss erlassen werden.
(5) Um die volle Wirksamkeit des EES zu gewährleisten, müssen die Ein- und Ausreisekontrollen an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, einheitlich durchgeführt werden.
(6) Die Einführung des EES erfordert die Anpassung der Verfahren für die Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird. Das EES ist insbesondere darauf ausgelegt, das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, bei der Ein- und Ausreise abzuschaffen und durch die direkte elektronische Eingabe der Ein- und Ausreisedaten in das EES zu ersetzen. In Bezug auf die Verfahren der Grenzübertrittskontrollen ist ferner zu beachten, dass das EES und das durch den gemäß Beschluss 2004/512/EG des Rates 5 eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) interoperabel gestaltet werden müssen. Das EES eröffnet zudem die Möglichkeit, neue Technologien für den Grenzübertritt von Reisenden einzusetzen, die zu einem Kurzaufenthalt berechtigt sind. Diese Verfahrensanpassungen zu den Grenzübertrittskontrollen sollten in den am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt wird, wirksam werden.
(7) In den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES sollten die Grenzschutzbeamten die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der sechs Monate vor der Ein- beziehungsweise Ausreise berücksichtigen, indem sie zusätzlich zu den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten prüfen. Dadurch sollte es möglich sein, in allen Fällen, in denen eine Person in den sechs Monaten vor Inbetriebnahme des EES für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Daneben müssen besondere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und dieses vor Inbetriebnahme des EES noch nicht wieder verlassen haben. In diesen Fällen ist auch die letzte Einreise im EES zu erfassen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt.
(8) Angesichts der unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten und an den verschiedenen Grenzübergangsstellen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anzahl an Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen überschreiten, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und in welchem Maße sie Technologien wie Self-Service-Systeme, e-Gates und automatische Grenzkontrollsysteme nutzen möchten. Bei Verwendung dieser Technologien sollten die Ein- und Ausreisekontrollen an den Außengrenzen einheitlich durchgeführt und ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleistet werden.
(Stand: 11.03.2019)
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