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Regelwerk, EU 2017, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem
(EB-VO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S.6 A;
VO (EU) 2021/280 - ABl. L 62 vom 23.02.2021 S. 24 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/828 - ABl. L 147 vom 30.05.2022 S. 27 *)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben b und d sowie Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung.

(2) Ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte Erzeugern - auch im Bereich der erneuerbaren Energien - geeignete Anreize für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen bieten, insbesondere in Mitgliedstaaten und Regionen, die innerhalb des Energiemarkts der Union besonders stark isoliert sind. Zudem sollte ein gut funktionierender Markt geeignete Maßnahmen umfassen, um die Verbraucher zu einer effizienteren Energienutzung anzuregen, was wiederum eine sichere Energieversorgung voraussetzt.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind diskriminierungsfreie Vorschriften über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und insbesondere über die Kapazitätsvergabe für Verbindungsleitungen und Übertragungsnetze festgelegt, die sich auf grenzüberschreitende Stromflüsse auswirken. Im Interesse eines wirklich integrierten Strommarkts und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit sollten effiziente Bestimmungen für den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem entwickelt werden, um den Marktteilnehmern Anreize zu bieten, zur Behebung von Situationen beizutragen, in denen eine von ihnen verursachte Angebotsknappheit im System besteht. Insbesondere ist es erforderlich, Vorschriften für die technischen und betrieblichen Aspekte des Systemausgleichs und für den Energiehandel festzulegen. Diese Vorschriften sollten Bestimmungen für Leistungsreserven im Elektrizitätsversorgungssystem umfassen.

(4) In der Verordnung (EU) 2017/1485 2 sind harmonisierte Bestimmungen über den Netzbetrieb für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), regionale Sicherheitskoordinatoren, Verteilernetzbetreiber (VNB) und signifikante Netznutzer (SNN) festgelegt. Darin wird zwischen verschiedenen wichtigen Netzzuständen (Normalzustand, gefährdeter Zustand, Notzustand, Blackout-Zustand und Netzwiederaufbau-Zustand) unterschieden. Darüber hinaus enthält die Leitlinie Anforderungen und Grundsätze, mit denen die Betriebssicherheit in der gesamten Union gewährleistet und die Abstimmung von Anforderungen und Grundsätzen für die unionsweite Leistungs-Frequenz-Regelung und die Reserven unterstützt werden sollen.

(5) Die vorliegende Verordnung enthält technische, betriebliche und marktbezogene Vorschriften für die Funktionsweise der Regelreservemärkte im Elektrizitätsversorgungssystem in der gesamten EU. Sie umfasst Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung, die Aktivierung der Regelarbeit und die finanzielle Abrechnung mit den Bilanzkreisverantwortlichen. Zudem verpflichtet sie zur Entwicklung harmonisierter Methoden zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelreserve. Diese Bestimmungen werden die Liquidität der Kurzfristmärkte erhöhen, da sie es ermöglichen, den grenzübergreifenden Handel zu verstärken und das bestehende Netz effizienter für Regelarbeit zu nutzen. Da Regelarbeitsgebote auf EU-weiten Plattformen miteinander konkurrieren werden, unterstützt dies auch den Wettbewerb.

(6) Das Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, ein optimales Management und einen koordinierten Betrieb des europäischen Übertragungsnetzes sicherzustellen und gleichzeitig dazu beizutragen, die Ziele der Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu erreichen und Vorteile für die Kunden zu schaffen. Die ÜNB sollten - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den VNB - die Verantwortung für die Organisation der Regelreservemärkte in Europa übernehmen, sich um deren Integration bemühen und das System auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen halten. Dazu sollten die ÜNB miteinander und mit den VNB eng zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten so weit wie möglich abstimmen, um unter Beachtung des Wettbewerbsrechts über alle Regionen und Spannungsebenen hinweg für ein effizientes Elektrizitätsversorgungssystem zu sorgen.

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