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Regelwerk, EU 2021, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 62 vom 23.02.2021 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 59 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 60 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einführung harmonisierter Vorschriften für den Stromhandel und den Netzbetrieb in Form von Stromnetzkodizes und Leitlinien hat sich als entscheidender Faktor für die Verwirklichung eines integrierten Strommarktes in der Union erwiesen.

(2) Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission 2, die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission 3, die Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission 4 und die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission 5 enthalten wichtige Vorschriften für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts, da die darin festgelegten detaillierten Bestimmungen von den Regulierungsbehörden bei der gemeinsamen Festlegung der für die Angleichung des Stromhandels und des Netzbetriebs in der Union erforderlichen Modalitäten oder Methoden eingehalten werden müssen.

(3) In der Praxis hat sich gezeigt, dass zwei Aspekte des Verfahrens zur Annahme von Modalitäten oder Methoden geklärt werden sollten.

(4) Mit den Verordnungen (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und (EU) 2019/943 wurde der Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt und damit auch das Verfahren zur Vereinbarung von Modalitäten oder Methoden geändert.

(5) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 werden Modalitäten oder Methoden, für die zuvor die Genehmigung aller Regulierungsbehörden erforderlich war, nun direkt von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die "Agentur") angenommen. Nach den Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sind die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur außerdem berechtigt, die von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und nominierten Strommarktbetreibern (NEMOs) vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zu überarbeiten und zu ändern.

(6) In den Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 ist ferner festgelegt, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur für die Annahme der endgültigen Fassungen der Modalitäten oder Methoden zuständig sind und dass sie das Recht haben, die Vorschläge der ÜNB oder der NEMOs zu überarbeiten und zu ändern, um sicherzustellen, dass diese mit den Zielen der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 im Einklang stehen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Elektrizitätsmarkts beitragen.

(7) Diese Änderungen sollten sich auch in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 widerspiegeln.

(8) In Anbetracht der Erfahrungen mit dem derzeitigen Verfahren zur Ausarbeitung von Modalitäten oder Methoden, der jüngsten Rechtsprechung und der Verzögerungen bei der Vereinbarung bestimmter Modalitäten oder Methoden ist eine Überarbeitung des Verfahrens zur Festlegung von Modalitäten oder Methoden erforderlich, um deren rechtzeitige Annahme zu gewährleisten.

(9) Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts 7 hat gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222

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(Stand: 05.04.2021)

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