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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2188 der Kommission vom 11. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Freistellung bestimmter gedeckter Schuldverschreibungen von den Eigenmittelanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 1, insbesondere auf Artikel 503 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 496 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die zuständigen Behörden bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen bis zum 31. Dezember 2017 von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der genannten Verordnung genannten 10 %-Schwelle freistellen.

(2) Artikel 503 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet die Kommission, die Angemessenheit dieser Möglichkeit für die zuständigen Behörden zu überprüfen und zu entscheiden, ob diese Möglichkeit dauerhaft eingeführt werden sollte. Die Kommission hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in dieser Sache um fachlichen Rat ersucht. Diesem Ersuchen kam die EBa mit ihrem "Report on EU Covered Bond Frameworks and Capital Treatment" nach. Gestützt auf diesen Bericht nahm die Kommission eine weitere Beurteilung der für gedeckte Schuldverschreibungen geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften vor und legte dem Europäischen Parlament und dem Rat in der Folge einen Bericht nach Artikel 503 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor.

(3) Aus diesem Bericht ging hervor, dass nur eine begrenzte Anzahl der nationalen Rahmenvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen die Einbeziehung von Wertpapieren, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilienhypotheken besichert sind, oder gruppeninternen Pool-Strukturen zulassen. Da einige Institute sich in ihren Geschäftsmodellen jedoch auf die von den zuständigen Behörden gewährte Ausnahmeregelung stützen, sollte den zuständigen Behörden aus Gründen der Rechtssicherheit gestattet werden, die in Artikel 496 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausnahmeregelung über das dort genannte Datum hinaus zu verlängern. Artikel 496 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte deshalb geändert werden, um das in dieser Bestimmung genannte Datum aufzuheben, wobei allerdings festzuhalten ist, dass die Möglichkeit der zuständigen Behörden zur Gewährung einer Ausnahmeregelung im Kontext eines künftigen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen gegebenenfalls einer erneuten Prüfung unterzogen werden muss.

(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte eine dauerhafte Ausnahmeregelung gewährt werden, die am Tag nach dem Auslaufen der derzeitigen Ausnahmeregelung in Kraft tritt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 496 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Die zuständigen Behörden können von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f festgelegten 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2017

______

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

ENDE

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