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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2017 S. 1, ber. 2021 L 65 S. 87)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU, die den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Nutzung der in diesen Einrichtungen erbrachten Leistungen betreffen, darunter Bestimmungen über Zugangsrechte, grundlegende Verfahrensvorschriften für die Antragsbearbeitung und Anforderungen an die Veröffentlichung von Informationen, sind auf alle Serviceeinrichtungen anwendbar. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2012/34/EU unterschiedliche Bestimmungen für verschiedene Arten von Leistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden. Diese Unterscheidungen sollten sich auch in der vorliegenden Verordnung widerspiegeln.

Unter Berücksichtigung des Zwecks und des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2012/34/EU sollten die Bestimmungen über den Zugang zu den in Serviceeinrichtungen erbrachten Leistungen nur für die Leistungen gelten, die mit der Erbringung von Schienenverkehrsdiensten im Zusammenhang stehen.

(2) Um die Betreiber von Serviceeinrichtungen von geringer Bedeutung nicht über Gebühr zu belasten, erscheint es angebracht, den Regulierungsstellen die Möglichkeit zu geben, Betreiber von Serviceeinrichtungen von den Vorschriften dieser Verordnung - mit Ausnahme bestimmter Vorschriften über die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Beschreibung der Serviceeinrichtung - ganz oder teilweise auszunehmen, wenn die Regulierungsstelle der Ansicht ist, dass die betreffende Einrichtung keine strategische Bedeutung für das Funktionieren des Marktes hat. Ist der betreffende Markt für Serviceeinrichtungen durch eine Vielzahl von Betreibern gekennzeichnet, die im Wettbewerb vergleichbare Leistungen erbringen, oder könnten einzelne Vorschriften dieser Verordnung nach Auffassung der Regulierungsstelle das Funktionieren des Marktes für Serviceeinrichtungen beeinträchtigen, so sollte die Regulierungsstelle ebenfalls befugt sein, derartige Ausnahmen zu gewähren. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Eisenbahnunternehmen Leistungen für ein anderes Eisenbahnunternehmen erbringt, um dieses an entlegenen Standorten im Rahmen einer Zusammenarbeit, die zur Vermeidung der dem Unternehmen andernfalls entstehenden Kosten notwendig ist, zu unterstützen.

Die Regulierungsstellen sollten Anträge auf Gewährung von Ausnahmen im Einzelfall prüfen. Gelangt die Regulierungsstelle aufgrund einer Beschwerde bezüglich des Zugangs zu der betreffenden Serviceeinrichtung oder schienenverkehrsbezogenen Leistung zu der Auffassung, dass sich die Umstände in einer Weise geändert haben, dass sich eine zuvor gewährte Ausnahme negativ auf den Schienenverkehrsmarkt auswirkt, so sollte die Regulierungsstelle die Ausnahme überprüfen und gegebenenfalls widerrufen.

Die Regulierungsstellen sollten sicherstellen, dass Ausnahmen in allen Mitgliedstaaten kohärent angewendet werden; sie sollten bis zum Geltungsbeginn des Artikels 2 gemeinsame Grundsätze für die Anwendung der für Ausnahmen geltenden Bestimmungen aufstellen. Falls erforderlich, kann die Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU Maßnahmen mit solchen Grundsätzen erlassen.

Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die von der Anwendung von Vorschriften dieser Verordnung ausgenommen wurden, unterliegen weiterhin allen anderen in der Richtlinie 2012/34/EU enthaltenen Vorschriften über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein Rahmen für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen geschaffen. Diese Verordnung, die die Einzelheiten des Verfahrens und die Kriterien bestimmt, die von Betreibern von Serviceeinrichtungen und Antragstellern anzuwenden sind, sollte auch für See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr gelten.

In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle festgelegt. Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der genannten Richtlinie unberührt lassen.

(4) Transparenz hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen sowie der Informationen über Entgelte ist eine Voraussetzung, um allen Antragstellern diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen und den dort erbrachten Leistungen zu bieten. Versteckte Preisnachlässe, die mit Antragstellern ohne einheitliche Grundsätze individuell ausgehandelt werden, würden das Prinzip des diskriminierungsfreien Zugangs zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen untergraben. Gleichwohl sollten die in der Beschreibung der Serviceeinrichtung enthaltenen Informationen über die Grundsätze für Nachlassregelungen den Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen unterliegen.

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