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Regelwerk, EU 2017, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2169 der Kommission vom 21. November 2017 betreffend Format und Modalitäten für die Übermittlung europäischer Erdgas- und Strompreisstatistiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1952 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der Union geschaffen.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1952 sollen die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format übermittelt werden.

(3) Im Rahmen des Austauschs statistischer Daten und Metadaten (Statistical Data and Metadata Exchange, SDMX) stehen statistische und technische Standards für den Austausch amtlicher Statistiken zur Verfügung. Daher sollte von der Kommission (Eurostat) im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Standards ein technisches Format festgelegt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Daten über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der Union werden Eurostat über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann.

Artikel 2

Die Struktur für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) ist in den Anhängen dargelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2017

______

1) ABl. Nr. L 311 vom 17.11.2016 S. 1.

.

Struktur für die Übermittlung statistischer Daten über Erdgaspreise Anhang I

Die Übermittlungsdateien müssen die folgenden Informationen enthalten:

All gemeine Angaben

Feld Bemerkungen Meldehäufigkeit
Land Name des Meldelandes Halbjährlich
Stelle Name der meldenden Stelle Halbjährlich
Kontaktperson Name des Meldebeauftragten Halbjährlich
E-Mail-Adresse E-Mail-Adresse des Meldebeauftragten Halbjährlich
Jahr Bezugsjahr der Daten (z.B. 2017, 2018) Halbjährlich
Halbjahr 1. oder 2. Halbjährlich

Für jedes Verbrauchsband sind die Felder in den Tabellen 1, 2 und 4 zu übermitteln.

Für Haushaltskunden gibt es folgende Bänder:

Für Nichthaushaltskunden gibt es folgende Bänder:

Die Daten in Tabelle 3 sind als Durchschnittswerte aller Verbrauchsbänder zusammengenommen anzugeben.

Tabelle 1: Wichtigste Preisebenen

Feld Bemerkungen Meldehäufigkeit
Vertraulichkeitsstatus Halbjährlich
Preis ohne Steuern
  • Wert
  • Beobachtungsstatus
Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente. Halbjährlich
Preis ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern
  • Wert
  • Beobachtungsstatus

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