Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2017, Energienutzung - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2169 der Kommission vom 21. November 2017 betreffend Format und Modalitäten für die Übermittlung europäischer Erdgas- und Strompreisstatistiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 9)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1952 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der Union geschaffen.
(2) Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1952 sollen die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format übermittelt werden.
(3) Im Rahmen des Austauschs statistischer Daten und Metadaten (Statistical Data and Metadata Exchange, SDMX) stehen statistische und technische Standards für den Austausch amtlicher Statistiken zur Verfügung. Daher sollte von der Kommission (Eurostat) im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Standards ein technisches Format festgelegt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Daten über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der Union werden Eurostat über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann.
Die Struktur für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) ist in den Anhängen dargelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. November 2017
______
1) ABl. Nr. L 311 vom 17.11.2016 S. 1.
Struktur für die Übermittlung statistischer Daten über Erdgaspreise | Anhang I |
Die Übermittlungsdateien müssen die folgenden Informationen enthalten:
All gemeine Angaben
Feld | Bemerkungen | Meldehäufigkeit |
Land | Name des Meldelandes | Halbjährlich |
Stelle | Name der meldenden Stelle | Halbjährlich |
Kontaktperson | Name des Meldebeauftragten | Halbjährlich |
E-Mail-Adresse | E-Mail-Adresse des Meldebeauftragten | Halbjährlich |
Jahr | Bezugsjahr der Daten (z.B. 2017, 2018) | Halbjährlich |
Halbjahr | 1. oder 2. | Halbjährlich |
Für jedes Verbrauchsband sind die Felder in den Tabellen 1, 2 und 4 zu übermitteln.
Für Haushaltskunden gibt es folgende Bänder:
Für Nichthaushaltskunden gibt es folgende Bänder:
Die Daten in Tabelle 3 sind als Durchschnittswerte aller Verbrauchsbänder zusammengenommen anzugeben.
Tabelle 1: Wichtigste Preisebenen
Feld | Bemerkungen | Meldehäufigkeit |
Vertraulichkeitsstatus | Halbjährlich | |
Preis ohne Steuern
|
Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente. | Halbjährlich |
Preis ohne MwSt. und sonstige erstattungsfähige Steuern
|
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion