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Regelwerk, EU 2016, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 311 vom 17.11.2016 S. 1)



Neufassung -Ersetzt RL 2008/92/EG - Gültig Ausnahme

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Energieversorgungssicherheit sind die übergeordneten Ziele einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.

(2) Für die Gestaltung der Energieunion und die Beobachtung der Energiemärkte der Mitgliedstaaten werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise benötigt.

(3) Durch diese Verordnung soll ein gemeinsamer Rahmen für europäische Statistiken geschaffen werden, auf die sich energiepolitische Maßnahmen stützen können, die insbesondere auf die Schaffung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts für die Kunden abzielen. Im Interesse der Marktintegration sollte mehr Transparenz bei Energiekosten und -preisen sowie bei der Höhe der öffentlichen Unterstützung angestrebt werden. Diese Verordnung bringt keine Harmonisierung der Preis- oder Gebührenstrukturen der Mitgliedstaaten insgesamt mit sich.

(4) Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gibt bislang einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken über die Preise für Erdgas und Strom vor, die von Industriekunden in der Union zu zahlen sind.

(5) Daten über die von den Endkunden des Sektors private Haushalte zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wurden bislang auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung erhoben.

(6) Mit einem zunehmend komplexen Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten - insbesondere für den Sektor private Haushalte - zu beschaffen, da es für die Bereitstellung solcher Daten keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt.

(7) Die Erhebung beider Datentypen sollte durch einen Gesetzgebungsakt geregelt werden, damit die Meldung hochwertiger Daten über die Preise für den Sektor private Haushalte und den Sektor Nichthaushaltskunden gewährleistet ist.

(8) In den meisten Mitgliedstaaten werden Daten über Übertragungssysteme von den Energieregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Allerdings sind wesentlich mehr Akteure an der Erhebung von Daten über die Verteilungskosten beteiligt, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Datenmeldung als größere Schwierigkeit betrachtet. Angesichts der Bedeutung der Verteilungskosten und der diesbezüglich erforderlichen Transparenz sollte die Datenerhebung über Erdgas- und Strompreise der im Europäischen Statistischen System eingeführten Praxis folgen.

(9) Die Kommission (Eurostat) greift in ihren den Preisen gewidmeten Veröffentlichungen auf das System der Verbrauchsbänder zurück, was die Markttransparenz und die weite Verbreitung nichtvertraulicher Preisdaten sicherstellen und die Berechnung europäischer Aggregate ermöglichen sollte.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bildet den Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Nach der genannten Verordnung sind bei der Erstellung von Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten.

(11) Bei der Erstellung der Daten über Erdgas- und Strompreise sollten die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Quellen und Methoden heranziehen, um die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(12) Die Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise sollten Vergleiche mit den Preisen für andere Energieerzeugnisse ermöglichen.

(13) Im Rahmen des Standardmeldeverfahrens sollten Informationen über die Erhebung von Daten über Preise und über die Datenqualität bereitgestellt werden.

(14) Ausführliche Daten über die Aufschlüsselung der Verbrauchsbänder und deren jeweilige Marktanteile sind ein wesentlicher Bestandteil der Erdgas- und Strompreisstatistik.

(15) Eine Preisanalyse ist nur dann möglich, wenn die Mitgliedstaaten zu den einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der Erdgas- und Strompreise amtliche Statistiken von hoher Qualität bereitstellen. Mit einer überarbeiteten Methodik für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wird es möglich werden, die Auswirkungen der einzelnen Aspekte auf die Endpreise zu analysieren.

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