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Regelwerk, EU 2017, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2160 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 hinsichtlich bestimmter Verweise auf ICAO-Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (" Interoperabilitäts-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nummer 3 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission 2 bezieht sich auf Bestimmungen im Handbuch Verfahren für Flugsicherungsdienste - Flugverkehrsmanagement der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (PANS-ATM Dok. 4444), insbesondere auf die 15. Ausgabe 2007 mit Änderung Nr. 6. Am 10. November 2016 hat die ICAO Dok. 4444 geändert und Änderung Nr. 7a darin aufgenommen.

(2) Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 enthaltenen Verweise auf Dok. 4444 nun aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Nummer 3 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 erhält folgende Fassung:

"3. Abschnitt 12.3.1.5 "8,33 kHz channel spacing" von ICAO PANS-ATM Dok. 4444 (16. Ausgabe - 2016 mit Änderung Nr. 7A)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2017

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 26.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. Nr. L 320 vom 17.11.2012 S. 14).

ENDE

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