umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (3)

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- Anhang II

"Anhang II
Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen

Teil I
Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

  1. Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenbereichen zusammen:
    1. angemessene Eigenkapitalausstattung, eine Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel; Gesamtrisikobetrag;
    2. Solvabilität der Gruppe, eine Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;
    3. Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);
    4. Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);
    5. operationelles Risiko.
  2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil des technischen Durchführungsstandards umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenbereichen, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
  3. Institute reichen nur diejenigen Meldebögen ein, die für sie maßgeblich sind. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

1.2. Nummerierungskonvention

  1. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
  2. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.
  3. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.
  4. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}
  1. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

1.3. Vorzeichenkonvention

  1. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negative Zahl zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Angemessene Eigenkapitalausstattung (CA)

1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und den Übergangsbestimmungen. Sie sind in fünf Meldebögen untergliedert:
    1. Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus den Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.
    2. Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") zusammengefasst.
    3. Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, sowie andere, damit zusammenhängende Daten.
    4. Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die für die Berechnung der in der CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.
    5. Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.
  2. Die Meldebögen gelten für alle berichtenden Unternehmen. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden.
  3. Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).
  4. Übergangsbestimmungen werden in den Meldebögen wie folgt behandelt:
    1. In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass - mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen - die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob keine Übergangsbestimmungen bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) bestehen drei unterschiedliche Positionen, in die alle aufgrund von Übergangsbestimmungen vorgenommenen Anpassungen aufgenommen werden.

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