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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1990 der Kommission vom 6. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2017 S. 89)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 29. Januar 2016 hat das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 7Kapitalflussrechnungen veröffentlicht. Diese sollen eine Klarstellung des IAS 7 bewirken und die Angaben, die Abschlussadressaten zu den Finanzierungstätigkeiten eines Unternehmens erhalten, verbessern.

(3) Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen den 1. Januar 2017 festgesetzt. Aus diesem Grund sollte auch diese Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten. Ein rückwirkender Geltungsbeginn ist notwendig, um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Kohärenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 7Kapitalflussrechnungen dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2017

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Angabeninitiative (Änderungen zu IAS 7) Anhang

Änderungen zu IAS 7Kapitalflussrechnungen

Die Paragraphen 44A-44E und die entsprechende Überschrift werden eingefügt. Paragraph 60 wird ebenfalls hinzugefügt.

Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten

44a Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, anhand deren die Abschlussadressaten Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten, einschließlich Veränderungen durch Cashflows und nicht zahlungswirksame Veränderungen, beurteilen können.

44B Soweit zur Erfüllung der Anforderung nach Paragraph 44a erforderlich, gibt ein Unternehmen folgende Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten an:

  1. Veränderungen durch Cashflows im Bereich der Finanzierung;
  2. Veränderungen aufgrund der Übernahme oder dem Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten;
  3. die Auswirkung von Wechselkursänderungen;
  4. Veränderungen beizulegender Zeitwerte und
  5. sonstige Veränderungen.

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