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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1973 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in einem Drittland umgeladen worden sind, und zur Festlegung eines Musters einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für diese Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, gelten Erzeugnisse aus der Union, die - mit oder ohne Lagerung - durch Drittländer durchgeführt werden, als nicht mehr den für sie geltenden Bestimmungen des Unionsrechts genügend. Folglich müssen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates 3 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Sendungen mit diesen Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, Veterinärkontrollen unterzogen werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich der Vorschriften für Fischereierzeugnisse. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. In der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist vorgesehen, dass Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, ein Dokument beizufügen ist, das bestimmte Anforderungen erfüllt, und dass amtliche Kontrollen dieser Erzeugnisse im Einklang mit der genannten Verordnung stattfinden müssen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 4 enthält Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen und Dokumenten für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, darunter in Anhang VI ein Muster für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

(4) Mitgliedstaaten und Organisationen von Interessenträgern haben die Kommission ersucht, ein Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für Sendungen mit Fischereierzeugnissen festzulegen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und - mit oder ohne Lagerung - in Drittländern umgeladen werden; mit dieser von der zuständigen Behörde im Drittland zu unterzeichnenden Bescheinigung sollen die Angaben harmonisiert werden, die bei der Einfuhr entsprechender Sendungen in das Gebiet der Union gemacht werden müssen.

(5) Im Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung sollte ausdrücklich auf die relevanten Bestimmungen für die Anlandung, das Entladen und die Lagerung von Fischereierzeugnissen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel II und VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwiesen werden.

(6) Das Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung sollte außerdem kompatibel mit dem elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) 5 sein, das für die Übermittlung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen zwischen Drittländern und Mitgliedstaaten verwendet wird.

(7) Es ist daher angezeigt, ein harmonisiertes Muster einer Genusstauglichkeitsbescheinigung festzulegen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zu unterzeichnen ist, durch das die Fischereierzeugnisse vor ihrem Versand in die Union durchgeführt werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Artikel 6c wird eingefügt:

"

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