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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 32)



Liste -zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 2, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, den beabsichtigten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma zu beurteilen, sollte zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anzeige dieses Erwerbs von dem interessierten Erwerber eine erschöpfende Liste mit Informationen verlangt werden. Unabhängig davon, ob es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, sollte dieser Informationen über seine Identität und die derjenigen Personen vorlegen, die die Geschäfte des Unternehmens leiten werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde die Reputation des interessierten Erwerbers beurteilen kann.

(2) Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und über die Reputation und Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, sind auch dann vorzulegen, wenn der interessierte Erwerber eine juristische Person ist. Auch wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust handelt oder er künftig eine solche Struktur aufweisen wird, benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde sowohl Informationen über die Identität der Trustees, die die Vermögenswerte des Trusts verwalten werden, als auch Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Vermögenswerte, um die Reputation und die Erfahrung dieser Personen beurteilen zu können.

(3) Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, müssen Informationen sowohl in Bezug auf den interessierten Erwerber als auch in Bezug auf etwaige Unternehmen, die offiziell von ihm geleitet oder kontrolliert werden, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen verfügt. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, müssen diese Informationen in Bezug auf alle Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, alle von dem interessierten Erwerber kontrollierten Unternehmen und alle Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen verfügt.

(4) Die für die Beurteilung der Reputation relevanten Informationen sollten detaillierte Angaben zu abgeschlossenen oder anhängigen Strafverfahren sowie zu Zivil- bzw. Verwaltungssachen umfassen. Ebenfalls vorgelegt werden sollten Informationen zu allen laufenden Untersuchungen und Verfahren, Sanktionen oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den interessierten Erwerber sowie weitere für die Beurteilung der Reputation des interessierten Erwerbers als relevant angesehene Informationen, wie die Verweigerung der Registrierung oder die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Vertrauensstellung.

(5) Der interessierte Erwerber sollte Informationen darüber vorlegen, ob seine Reputation als Erwerber oder als Person, die die Geschäfte eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer anderen Einrichtung leitet, bereits von einer anderen zuständigen Behörde bzw. einer sonstigen Behörde beurteilt wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis; damit soll gewährleistet werden, dass das Ergebnis der von anderen Behörden durchgeführten Untersuchungen bei der Beurteilung des interessierten Erwerbers durch die für das Zielunternehmen zuständige Behörde in angemessener Weise berücksichtigt wird.

(6) Zur Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers sollten ihn betreffende Finanzinformationen vorgelegt werden.

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