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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund / Anlagentechnik/Betriebssicherheit

Empfehlung (EU) 2017/1936 der Kommission vom 18. Oktober 2017 für unverzügliche Maßnahmen zur Verhütung des Missbrauchs von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 273 vom 24.10.2017 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die jüngsten terroristischen Anschläge und Zwischenfälle haben gezeigt, dass die Bedrohung durch selbst hergestellte Explosivstoffe in Europa hoch bleibt. Trotz der Bemühungen, den Zugang zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe wirksam zu beschränken und zu kontrollieren, sind diese nach wie vor verfügbar und werden zur Eigenherstellung von Explosivstoffen verwendet.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hebt in seiner Entschließung 2370 (2017) hervor, wie dringend notwendig es ist, Terroristen an der Verwendung bzw. dem Erwerb von Rohstoffen und Komponenten, die zur Herstellung von Explosivstoffen geeignet sind, zu hindern, und ruft dazu auf, die Wachsamkeit zu steigern und dafür u. a. Leitlinien für praxisbewährte Verfahren zu erstellen, grenzüberschreitend Informationen auszutauschen sowie Partnerschaften aufzubauen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt zudem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit zu beschränken und zu gewährleisten, dass verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette in geeigneter Form gemeldet werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 muss von allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewendet werden, damit sie ihre Ziele erreichen kann, d. h. den freien Warenverkehr mit chemischen Stoffen und Gemischen im Binnenmarkt verbessern, Wettbewerbshindernisse beseitigen und ein hohes Maß an Sicherheit für die Allgemeinheit gewährleisten. Außerdem wird sie den Zielen der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Verhütung terroristischer Straftaten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Besitz, dem Erwerb, der Beförderung, der Bereitstellung oder der Verwendung von Sprengstoffen sowie der Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen oder dem Erhalt solcher Unterweisung förderlich sein.

(5) Mit dieser Empfehlung will die Kommission gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wirksamer erreicht werden, indem sie den Mitgliedstaaten Orientierung für die Anwendung dieser Verordnung gibt. Die Empfehlung ergänzt die von der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe 3 angenommenen Leitlinien 4 und trägt den Diskussionen in diesem Ausschuss und in einer Reihe von regionalen Workshops unter Beteiligung der Behörden der Mitgliedstaaten, die 2016 und 2017 stattgefunden haben, Rechnung.

(6) Die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sollte für die Allgemeinheit beschränkt werden, um Terroristen daran zu hindern, diese Stoffe zu erwerben. Mit der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird für Mitglieder der Allgemeinheit der Zugang zu sieben chemischen Stoffen (in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufgeführte beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe 5) und deren Verwendung beschränkt.

(7) Ungeachtet dieses Verbots können die Mitgliedstaaten entscheiden, diese Stoffe für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, allerdings nur auf der Grundlage eines Genehmigungs- und Registrierungssystems. Am 1. Januar 2017 galt in sechzehn Mitgliedstaaten ein Genehmigungs- und/oder Registrierungssystem und kein Verbot 6. In diesen Mitgliedstaaten sind beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und entsprechende Gemische also nach wie vor für Mitglieder der Allgemeinheit zugänglich und werden von diesen verwendet.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten Alternativstoffe und geringere Konzentrationen, bei denen weniger Sicherheitsbedenken bestehen, ausweisen und deren Verwendung fördern sowie Bedingungen für die Lagerung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe festlegen. Mitgliedstaaten, die ein Genehmigungssystem haben, sollten Einzelpersonen, die eine Genehmigung beantragen, gründlich durchleuchten.

(9) Mit dieser Empfehlung ruft die Kommission zudem dazu auf, die Beschränkungen und Kontrollen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besser durchzusetzen und sektorübergreifend zusammenzuarbeiten. Wird das Problembewusstsein aller Akteure in der Lieferkette einschließlich der Online-Händler gestärkt, so sind diese besser in der Lage, ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 nachzukommen.

(10) Unbeschadet der Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bei terroristischen Straftaten 7 oder im Zollwesen 8

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