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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 272 vom 21.10.2017 S. 1, ber. 2019 L 125 S. 24 A;
VO (EU) 2024/490 - ABl. L 2024/490 vom 13.02.2024 Inkrafttreten)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2010/40/EU wird die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste als einer der vorrangigen Bereiche für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen genannt.

(2) Nach Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU sollten die gemäß Artikel 6 der Richtlinie angenommenen Spezifikationen bei der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten angewandt werden, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt.

(3) Die vorliegenden Spezifikationen sollten für die Bereitstellung aller Reiseinformationsdienste gelten, unabhängig davon, ob in anderen nach der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Rechtsakten, insbesondere den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 886/2013 2 und (EU) 2015/962 3 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission 4, besondere Spezifikationen festgelegt wurden.

(4) Bei der Bereitstellung multimodaler Reiseinformationsdienste ist zu berücksichtigen, dass in der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors innerhalb der Union festgelegt sind. Hinsichtlich der Weiterverwendung von Daten, die sich im Besitz von Verkehrsbehörden und öffentlichen Verkehrsbetreibern befinden, sollten die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Bestimmungen zur Datenaktualisierung, daher unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG gelten.

(5) Wann immer die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen, muss dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten geschehen, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und den entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Die Verarbeitung von Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person sollte unter strenger Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung erfolgen, ausschließlich den Zwecken dieser Verordnung dienen und auf den erforderlichen Zeitraum beschränkt bleiben. Soweit dies möglich und mit dem Zweck dieser Verordnung vereinbar ist, sollten es diese Daten nicht ermöglichen, natürliche Personen zu identifizieren oder identifizierbar zu machen.

(6) Werden für den Informationsdienst Daten wie z.B. Standortdaten erhoben, dann sollten die Endnutzer klar über die Erhebung dieser Daten, die Mittel der Datenerhebung und eine mögliche Nachverfolgung sowie über den Zeitraum der Datenspeicherung informiert werden. Öffentliche und private Einrichtungen, wie Verkehrsbetreiber, Verkehrsbehörden, Reiseinformationsdienstleister und Hersteller digitaler Karten, sollten geeignete technische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von den Endnutzern übermittelten Daten pseudonymisiert werden 8.

(7) Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sieht eine Geodateninfrastruktur für die Europäische Union vor, damit Geodaten (auch in Bezug auf Verkehrsnetze) in der gesamten Union gemeinsam genutzt werden können, öffentlich zur Verfügung stehen und die EU-Umweltpolitik sowie andere umweltrelevante politische Maßnahmen und Tätigkeiten unterstützt werden können. Die Spezifikationen dieser Verordnung sollten mit den Spezifikationen der Richtlinie 2007/2/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission 10 im Einklang stehen.

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