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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1857 der Kommission vom 13. Oktober 2017 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 23)



Hinweis: s.  Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit .... der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus für die Festlegung von Lösungen vorgesehen, die die Kohärenz zwischen im Anwendungsbereich dieser Verordnung von der Union und von Drittstaaten festgelegten Rechtsvorschriften sicherstellen sollen. Eine dieser Lösungen besteht darin, dass die Kommission in Ausübung ihrer entsprechenden Befugnis Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen entsprechen, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Mittels solcher Gleichwertigkeitsbeschlüsse kann die Anwendung doppelter oder kollidierender Vorschriften vermieden und somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beigetragen werden, die Systemrisiken der Derivatemärkte zu verringern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleisten, dass die von der Union mit ihren internationalen Partnern vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich angewandt werden.

(2) Die rechtlichen Anforderungen der Union in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, die Portfoliokomprimierung und den Portfolioabgleich bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in Bezug auf die Bewertung und die Streitbeilegung bei solchen Kontrakten (Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken) und in Bezug auf den Austausch von Sicherheiten (Einschüssen) zwischen den Gegenparteien sind in Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt und werden in den gemäß Artikel 11 Absatz 14 Buchstaben a und b sowie Absatz 15 dieser Verordnung erlassenen technischen Standards präzisiert.

(3) Damit der Rechtsrahmen eines Drittstaats in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschüsse als dem Rechtsrahmen der Union gleichwertig anerkannt werden kann, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen im Hinblick auf die Erreichung der Regulierungsziele den Anforderungen der Union entsprechen. Daher ist mittels einer Gleichwertigkeitsbewertung festzustellen, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in diesem Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht als dasjenige, dem diese Märkte bei dieser Art von Derivatekontrakten mit in der Union niedergelassenen Gegenparteien ausgesetzt wären, und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4) Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der USa 2, unter anderem in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte. In ihrer fachlichen Stellungnahme stellte die ESMa fest, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung, den Portfolioabgleich und die Portfoliokomprimierung in den USa den rechtsverbindlichen Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

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