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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1854 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 17)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG berechtigen einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erhält. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates 2 wurde Estland ermächtigt, den Abzug der Mehrwertsteuer beim Kauf, dem Leasing, dem innergemeinschaftlichen Erwerb und der Einfuhr bestimmter Kraftfahrzeuge zu beschränken und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, für die unternehmensfremde Nutzung von unter die Beschränkung fallenden Fahrzeugen die Mehrwertsteuer auszuweisen.

(3) Mit einem am 18. April 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Estland die Ermächtigung zur weiteren Anwendung einer Sonderregelung für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Kraftfahrzeuge, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Besteuerung von für unternehmensfremde Zwecke genutzten Gegenständen eines Unternehmens abweicht.

(4) Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 14. Juni 2017 über den Antrag Estlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte die Kommission Estland mit, über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen zu verfügen.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU übermittelte Estland der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung dieses Durchführungsbeschlusses, einschließlich einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Estland einen Satz von 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(6) Die Verlängerung der Ausnahmeregelung sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und ob der Prozentsatz angemessen ist. Daher sollte Estland ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(7) Falls Estland eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2020 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2020 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(8) Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Der Durchführungsbeschluss 2014/797/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses 2014/797/EU erhält folgende Fassung:

" Artikel 6

(1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(2) Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2020 vorzulegen."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2017.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2014/797/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112

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