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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1850 der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6774)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 264 vom 13.10.2017 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") festgelegt. In den Teilen I bis IV des genannten Anhangs sind die Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten nach ihrem Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest aufgeführt.
(2) Die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen umfassen Beschränkungen der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in bestimmten Teilen des Anhangs des genannten Beschlusses aufgeführten Gebieten.
(3) Außerdem werden im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU tierseuchenrechtliche Maßnahmen speziell für Wildschweine sowie Frischfleisch, Fleischzubereitungen und Erzeugnisse, die aus Fleisch von Wildschweinen bestehen oder solches enthalten und aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten stammen, festgelegt.
(4) Zur Anpassung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU an die Entwicklung der Seuchenlage in den verschiedenen im Anhang aufgeführten Gebieten ist es angebracht, für bestimmte Arten von Erzeugnissen vom Schwein, die aus den in den verschiedenen Teilen des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten stammen, Ausnahmen von den in dem genannten Durchführungsbeschluss festgelegten Beschränkungen vorzusehen. Diese Ausnahmen sollten die unterschiedlich hohen Risiken berücksichtigen, die von unterschiedlichen Erzeugnissen von Schweinen ausgehen, und auch im Einklang mit den geltenden Risikominderungsmaßnahmen für deren Einfuhr in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stehen, die in Kapitel 15.1 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 angegeben sind. Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte außerdem zusätzliche Schutzmaßnahmen ermöglichen, wenn solche Ausnahmen gewährt werden.
(5) Die Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung birgt ein geringeres Risiko als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern angemessene Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden. Daher sollte der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU eine Ausnahmeregelung für die Versendung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten vorsehen, sofern spezifische Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden.
(6) Diese Risikominderungsmaßnahmen sollten die Anforderung umfassen, dass lebende Schweine, die zur unmittelbaren Schlachtung aus einem Haltungsbetrieb in einem in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet ("Versendebetrieb") versandt werden, ausschließlich aus einem einzigen, gesonderten Zuchtbetrieb stammen müssen, dem zuvor von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Versendung dieser Schweine an den Versendebetrieb gewährt wurde und der sich in einem Gebiet befindet, das entweder in Teil I oder Teil II des Anhangs aufgeführt ist ("Zuchtbetrieb"). Zusätzlich sollten sowohl der Zuchtbetrieb als auch der Versendebetrieb über einen gemeinsamen Biosicherheitsplan verfügen, der im Vorfeld von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
(Stand: 11.03.2019)
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