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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 259 vom 07.10.2017 S. 2 A;
VO (EU) 2022/2182 - ABl. L 288 vom 09.11.2022 S. 18 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/8/EG der Kommission 2 enthält harmonisierte Vorschriften über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung und erfasst in ihrem Geltungsbereich Erzeugnisse, die in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 als Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung definiert sind.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hob die Richtlinie 96/8/EG auf und legte allgemeine Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an verschiedene Kategorien von Lebensmitteln fest, darunter auch Erzeugnisse, die als Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung definiert sind. Damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Annahme besonderer Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nachkommen kann, ist es angezeigt, die Bestimmungen der Richtlinie 96/8/EG als Grundlage heranzuziehen, da diese Bestimmungen den freien Verkehr von Lebensmitteln, die als Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung angeboten werden, auf zufriedenstellende Weise sichergestellt und zugleich ein hohes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit garantiert haben.

(3) Bei einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung handelt es sich um ein komplexes Erzeugnis, das speziell für übergewichtige oder fettleibige Erwachsene, die ihr Gewicht verringern möchten, formuliert wird. Die Grundzusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung muss die täglichen Ernährungsanforderungen gesunder übergewichtiger oder fettleibiger Erwachsener im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zur Gewichtsverringerung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten erfüllen.

(4) Um die Sicherheit und Eignung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sicherzustellen, sollten detaillierte Anforderungen an ihre Zusammensetzung festgelegt werden, auch hinsichtlich des Brennwerts und des Gehalts an Makro- und Mikronährstoffen. Diese Anforderungen sollten auf die jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zu diesem Thema 3 gestützt werden.

(5) Um Innovation und Produktentwicklung sicherzustellen, sollte es möglich sein, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung auf freiwilliger Basis Zutaten beizugeben, die nicht unter spezifische Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung fallen, wobei insbesondere Ballaststoffe zu berücksichtigen sind. Alle bei der Herstellung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verwendeten Zutaten sollten sich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene eignen, und ihre Eignung sollte erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen worden sein. Es obliegt den Lebensmittelunternehmern, diesen Eignungsnachweis zu erbringen, und den nationalen zuständigen Behörden, diesen von Fall zu Fall zu prüfen.

(6) Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entsprechen. Um dem besonderen Charakter von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Rechnung zu tragen, sollten gegebenenfalls Ergänzungen zu bzw. Ausnahmen von diesen allgemeinen Bestimmungen festgelegt werden.

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