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Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen
(ABl. Nr. L 242 vom 20.09.2017 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden "Vertrag von Marrakesch") wurde am 30. April 2014 im Namen der Union unterzeichnet 3. Er verpflichtet die Vertragsparteien dazu, Ausnahmen oder Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format und für den grenzüberschreitenden Austausch solcher Vervielfältigungsstücke vorzusehen.
(2) Die Begünstigten des Vertrags von Marrakesch sind Personen, die blind sind oder eine Sehbeeinträchtigung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass ihre Sehfähigkeit im Wesentlichen der einer Person ohne eine solche Beeinträchtigung entspricht, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, oder unter einer anderen Lernbehinderung leiden, wegen deren sie Druckwerke nicht in gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, und Personen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre, sodass diese Personen als Folge solcher Beeinträchtigungen oder Behinderungen Druckwerke im Wesentlichen nicht in demselben Maße lesen können wie Personen ohne solche Beeinträchtigungen oder Behinderungen.
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Die Notwendigkeit, mehr Werke und sonstige Schutzgegenstände in barrierefreien Formaten für diese Personen verfügbar zu machen und ihren Verkehr und ihre Verbreitung spürbar zu verbessern, ist auf internationaler Ebene anerkannt worden.
(4) Nach dem Gutachten A-3/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union 4 müssen die im Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in barrierefreien Formaten im Rahmen des durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 harmonisierten Bereichs umgesetzt werden. Gleiches gilt für die von diesem Vertrag vorgesehenen Aus- und Einfuhrregelungen, da sie letzten Endes darauf abzielen, im Hoheitsgebiet einer Partei die öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung von im Hoheitsgebiet einer anderen Partei veröffentlichten Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zu gestatten, ohne die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.
(5) Die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zielt auf eine harmonisierte Umsetzung der Verpflichtungen ab, denen die Union aufgrund des Vertrags von Marrakesch nachkommen muss, um für begünstigte Personen in allen Mitgliedstaaten der Union die Verfügbarkeit von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format und den Verkehr solcher Vervielfältigungsstücke im Binnenmarkt zu verbessern, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine verbindliche Ausnahme von bestimmten, durch Unionsrecht harmonisierten Rechten einzuführen. Diese Verordnung zielt auf die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag von Marrakesch über Regelungen für die Aus- und Einfuhr von - nicht kommerziellen Zwecken dienenden - Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zugunsten begünstigter Personen zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind, sowie auf die Festlegung einheitlicher Bedingungen für eine solche Ein- und Ausfuhr im Rahmen des durch die Richtlinien 2001/29/EG und (EU) 2017/1564 harmonisierten Bereichs ab, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewandt werden und die Harmonisierung der in diesen Richtlinien geschaffenen ausschließlichen Rechte und Ausnahmen nicht gefährden.
(Stand: 26.11.2020)
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