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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1521 der Kommission vom 1. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5903)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 229 vom 05.09.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Lettland, Litauen und Polen.

(2) Im August 2017 traten einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bauskas novads und im Jelgavas novads in Lettland sowie in der gmina Komarówka Podlaska in Polen auf; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.

(3) Im August 2017 kam es zu einigen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in der in Litauen sowie in der gmina Jedwabne in Polen. Diese Ausbrüche traten in Gebieten auf, die derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Ausbrüche erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.

(4) Bei der Bewertung des Risikos, das von der neuen Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche bei den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Lettland, Litauen und Polen angepasst werden.

(5) Dementsprechend sollten die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Lettland und Polen betroffenen Gebiete, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(6) Zudem sollten die von den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Litauen und Polen betroffenen Gebiete, die derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(7) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. September 2017

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