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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1516 der Kommission vom 31. August 2017 zur 276. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 226 vom 01.09.2017 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 27. August 2017 beschlossen, einen Eintrag in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2017

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erhalten die der Identifizierung dienenden Angaben in dem nachstehenden Eintrag unter " Natürliche Personen":

"Kevin Guiavarch. Geburtsdatum: 12.3.1993. Geburtsort: Paris, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Weitere Angaben: hält sich seit 2012 in Syrien auf. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.9.2014."

folgende Fassung:

"Kevin Jordan Axel Guiavarch. Geburtsdatum: 12.3.1993. Geburtsort: Paris, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Reisepassnummer: Frankreich Nr. 12CP63882.3FRA, ausgestellt am 31.7.2012 (gültig bis 30.7.2022). Nationale Kennziffer: Französischer Personalausweis 070275Q007873, ausgestellt am 16.2.2007 (gültig bis 15.2.2017). Anschrift: a) Grenoble, Frankreich (wohnhaft von 1993 bis 2012), b) Arabische Republik Syrien (zwischen 2012 und 2016), c) Türkei (von Juni 2016 bis Januar 2017), d) Frankreich (in Haft seit Januar 2017). Weitere Angaben: Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 23.9.2014."

ENDE

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