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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/1512 des Rates vom 30. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 118)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK") erlassen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP 2 ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") umgesetzt wurden.

(2) Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) mit neuen Maßnahmen gegen die DVRK verabschiedet.

(3) Am 31. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 3 erlassen, mit dem diese Maßnahmen umgesetzt werden.

(4) Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 4 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden.

(5) Nach der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates findet das Einfrieren von Vermögenswerten auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas sowie in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen Anwendung, die nach Feststellung eines VN-Mitgliedstaats mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass Personen, die im Namen oder auf Anweisung von Stellen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind, Reisebeschränkungen unterworfen werden sollten.

(6) Der Rat erachtet es für notwendig, einen neuen Anhang hinzuzufügen, in dem diese Personen und Einrichtungen aufgeführt werden.

(7) Ferner ist in der Resolution 2270 (2016) vorgesehen, dass die Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas sowie in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gelten, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und anderen Sonderorganisationen erforderlich sind.

(8) Es ist weiteres Handeln der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

(9) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Finanzinstitute, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, unterlassen jedwede Transaktion oder beteiligen sich nicht länger an Transaktionen mit

  1. Banken mit Sitz in der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK;
  2. der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK;
  3. nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder
  4. Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen und von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,
  5. Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind oder nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

es sei denn, diese Transaktionen fallen unter Nummer 3 und wurden gemäß Nummer 4 genehmigt."

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die vorherige Genehmigung nach Nummer 4 wird nicht verlangt für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität in der DVRK genießt, erforderlich sind."

2. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist."

3.

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