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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1488 der Kommission vom 18. August 2017 zur 274. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 215 vom 19.08.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 9. August 2017 beschlossen, einen Eintrag in seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2017

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang


In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erhalten die der Identifizierung dienenden Angaben in dem nachstehenden Eintrag unter " Natürliche Personen":

"

Geburtsdatum: 9.3.1981. Geburtsort: Dorf Iki-Burul, Bezirk Iki-Burulskiy, Republik Kalmückien, Russische Förderation. Staatsangehörigkeit: Russische Föderation. Reisepassnummer: Russischer Reisepass 8208 Nr. 555627, ausgestellt vom Amt Leninskiy, Direktion des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation für die Republik Dagestan. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 12.12.2016. "

folgende Fassung:

"
 "

ENDE

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