umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1443 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (3)

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Anhang III

"Anhang V
Meldung von Finanzinformationen

Teil 1
Allgemeine Hinweise

1. Verweise

  1. Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (im Folgenden "FINREP"). Er ergänzt die in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise.
  2. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (im Folgenden "IFRS-kompatible nationale GAAP") anwenden, nach den im vorliegenden Anhang enthaltenen allgemeinen und IFRS-bezogenen Erläuterungen verfahren. Die Anforderungen der kompatiblen nationalen GAAP müssen dessen ungeachtet aber auch die Anforderungen der BAD erfüllen. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die nach nationalen GAAP verfahren, die weder mit den IFRS kompatibel sind noch mit den Anforderungen des IFRS 9 in Übereinstimmung gebracht wurden, nach den in diesem Anhang enthaltenen allgemeinen und BAD-bezogenen Erläuterungen verfahren.
  3. Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend "CRR") erstellt.
  4. Die Institute müssen nur diejenigen Teile der Meldebögen übermitteln, die sich beziehen auf:
    1. Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;
    2. außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;
    3. vom Institut durchgeführte Geschäfte;
    4. die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze einschließlich der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken.
  5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform
    1. "CRR" die Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
    2. "IAS" bzw. "IFRS" die von der Kommission übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/20021 (IAS-Verordnung);
    3. "EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute " oder "EZB/2013/33" die Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank2;
    4. "NACE-Verordnung" die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates3;
    5. "NACE-Codes" die in der NACE-Verordnung enthaltenen Codes;
    6. "BAD" die Richtlinie 86/635/EWG des Rates4;
    7. "Rechnungslegungsrichtlinie" die Richtlinie 2013/34/EU5;
    8. "Nationale GAAP" im Rahmen der BAD aufgestellte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;
    9. "KMU" Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung K(2003)14226;
    10. "ISIN-Code" die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;
    11. "LEI-Code" die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden;
    12. "Wertminderungsstufen" die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. "Stufe 1" bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. "Stufe 2" bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden "Stufe 3" bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang a definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.

2. Konventionen

  1. Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Zeile oder Spalte mit Verweisen, dass die Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Verweisen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.
  2. Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die unter Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.
  3. Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags in Abzug zu bringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass er als negativer Wert auszuweisen ist.
  4. Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines "(-)" zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in "(-) Eigene Anteile".
  5. In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen "Datenpunktmodell" (im Folgenden "DPM") für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein "Basisposten", dem ein "Gutschrift/Lastschrift"-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die "Vorzeichenkonvention" befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende "Gutschrift/Lastschrift-Attribut" ermittelt werden.
  6. Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.

    Tabelle 1 Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

    Element Gutschrift/
    Lastschrift
    Saldo/Veränderung Ausgewiesener Wert

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