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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1429 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2017 S. 110)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 angenommen.

(2) Am 21. Juli 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Aufnahme eines weiteren Schiffes in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gebilligt.

(3) Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2017.

1) ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 34.

.

Anhang

1. Das folgende Schiff wird in die in Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltene Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen:

B. Organisationen

1. Name: CAPRICORN

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 21. Juli 2017

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8900878. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Gemäß Nummer 11 der Resolution 2146 gilt diese Benennung vom 21. Juli bis zum 21. Oktober 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Tansania. Ab dem 16. Juli 2017 befand sich das Schiff vor der Küste Zyperns.

ENDE

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