Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1389 der Kommission vom 26. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für durch Lebensmittel übertragbare Viren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2017 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sind in Anhang VII Teil I der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Liste enthält kein EU-Referenzlaboratorium für durch Lebensmittel übertragbare Viren. Allerdings können gemäß Artikel 32 Absatz 5 der genannten Verordnung zusätzliche EU-Referenzlaboratorien von der Kommission in den Anhang VII aufgenommen werden.

(2) EU-Referenzlaboratorien sollten jene Bereiche des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheit abdecken, in denen präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse erforderlich sind. Obwohl bewährte Methoden zum Nachweis von Viren in Lebensmitteln bestehen, wird die Wirksamkeit der Kontrollen durch die uneinheitliche Anwendung der Tests beeinträchtigt. Dadurch, dass keine Leistungstests durchgeführt werden, um die von den nationalen Referenzlaboratorien verwendeten Methoden sowie ihre Fähigkeit zur Nutzung der Tests zu bewerten, haben einige nationale Referenzlaboratorien und amtliche Laboratorien Schwierigkeiten bei der Erlangung der Akkreditierung, die sie für ihre Arbeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benötigen. Aufgrund eines fehlenden EU-Referenzlaboratriums für durch Lebensmittel übertragbare Viren können die zuständigen Behörden demzufolge amtliche Kontrollen in diesem Bereich nur eingeschränkt durchführen.

(3) Am 16. Dezember 2016 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen auf, aus denen ein EU-Referenzlaboratorium für durch Lebensmittel übertragbare Viren zur Benennung ausgewählt werden sollte. Das ausgewählte Laboratorium Livsmedelsverket sollte als EU-Referenzlaboratorium auf dem Gebiet der durch Lebensmittel übertragbaren Viren benannt werden.

(4) Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 22 angefügt:

" 22. EU-Referenzlaboratorium für durch Lebensmittel übertragbare Viren

Livsmedelsverket

Uppsala

Schweden".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion