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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1270 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 15. Oktober 2015 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse gestellt und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4) Während der Zubereitung von frischem Obst und Gemüse kann Enzymaktivität Qualitätsverluste, beispielsweise Bräunung und Strukturverlust, bei den Erzeugnissen hervorrufen und zur Verschwendung von Lebensmitteln führen. Zur Verhinderung der Bräunung kann Ascorbinsäure (E 300) eingesetzt werden. Ascorbinsäure kann jedoch Zellgewebe abbauen, was nach ein paar Tagen zu einem Festigkeits- und Farbverlust von Obst und Gemüse führt. Die Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) ermöglicht einen effizienteren Schutz gegen die Bräunung, da es als Stabilisator und Säureregulator wirkt und die Gewebeschädigung durch Ascorbinsäure minimiert.

(5) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat für Carbonate den Gruppen-ADI-Wert (Acceptable Daily Intake - annehmbare tägliche Aufnahmemenge) "nicht spezifiziert" festgelegt 3, was bedeutet, dass sie in der zum Erzielen der gewünschten technologischen Wirkung notwendigen Menge keine Gesundheitsgefährdung darstellen.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da die Zulassung der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) als Stabilisator und Säureregulator auf geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, die von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(7) Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) als Stabilisator und Säureregulator für die Lebensmittelkategorie 04.1.2 "Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert" des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 mit der Mengenangabe "quantum satis" zugelassen werden. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über diese Behandlung informiert werden, sollte die Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln beschränkt werden.

(8) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1).

3) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, Fünfundzwanzigste Folge, 1990.

.

Anhang

In Anhang II Teil E

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